…nicht unter das UmgrStG, sondern unter das allgemeine Ertragsteuerrecht (siehe dazu näher Rz 30a). 6.1.3.1. Aufspaltungen - Abspaltungen 6.1.3.1.1. Allgemeines Rz 1647: Beide Spaltungsformen (Auf- wie Abspaltungen) sehen Gesamtrechtsnachfolge vor. Diese Gesamtrechtsnachfolge ist eine partielle, dh. sie ist beschränkt…
…mit einem Anteil von je 50% und Anschaffungskosten von je 500. Der Verkehrswert der spaltenden Z-GmbH beträgt 2.000 und der darin enthaltene abzuspaltende Teilbetrieb 1 weist einen Verkehrswert von 900 auf. Gesellschafter der übernehmenden A-GmbH mit einem Verkehrswert von 100 und Anschaffungskosten…
…das Beteiligungsverhältnis je 50% und der Verkehrswertanteil je 450 (je 50% des übernommenen Vermögens). Die Anschaffungskosten an der spaltenden Z-GmbH je 275, das Beteiligungsverhältnis an beiden Gesellschaften je 50% und der Verkehrswertanteil je 550 (50% des verbliebenen Vermögens in Höhe von 1.100). In…
…als letztere (Teil)Betriebe übernehmen; die Firmenwertabschreibung geht nach Maßgabe des dem spaltenden Vermögen zuordenbaren Firmenwertes über. Beispiel: Die Unternehmensgruppe besteht aus dem Gruppenträger A (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) und den Gruppenmitgliedern B (100-prozentige Tochter von A), C (Anteilsinhaber sind A zu 75% und B…
…und die Körperschaft geringer beteiligt sind. Der dritte Rechtsschritt entspricht der in der ersten Variante dargestellten Abspaltung des Teilvermögens bzw. steuerlich des Mitunternehmeranteils. Nach erfolgter Durchführung ist das Restvermögen der spaltenden Körperschaft unmittelbar zuzurechnen. Die stille Mitunternehmerschaft hinsichtlich des abgespaltenen Vermögens ändert sich nur dahingehend…
…Aufspaltung zur Aufnahme Rz 1796: Bei der Konzentrations-Aufspaltung zur Aufnahme in Verbindung mit einer Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft ist bei der steuerlichen Behandlung der Anteilsinhaber eine Aufspaltung zur Neugründung mit einer nachfolgenden Verschmelzung der neuen Körperschaft auf die übernehmende Körperschaft gemäß…
…A-GmbH ist C mit 50% beteiligt. Nach der nichtverhältniswahrenden Abspaltung sinkt sein Anteil an der A-GmbH auf 20% ab. Bis zum 11.11.02 (=Tag der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch) erzielt C Einkünfte aus selbständiger Arbeit, danach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beispiel…
…3 KStG 1988 grundsätzlich außer Ansatz (siehe auch KStR 2013 Rz 1453; zur Berücksichtigung eines tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlustes siehe KStR 2013 Rz 1224). Dies gilt auch für grenzüberschreitende Spaltungen nach dem EU-UmgrG. 6.13.3. Abspaltung mit voller Steuerpflicht 6.13.3.1…
…Betriebseinnahmen; korrespondierend liegen bei der X-GmbH Betriebsausgaben vor. Bei Spaltungen mit Stichtagen vor dem 1.7.2023 sind diese steuerlich nicht anzuerkennen (siehe Rz 973 ff). Beispiel 2: Die X-GmbH verkauft der Y-GmbH am 27.2.0227.2.X2 eine Maschine. Ferner…
…der stillen Reserven des übertragenen Auslandsvermögens und damit zur Vorwegnahme einer späteren Gewinnverwirklichung. Dadurch wird im Inland in der Periode der Spaltung die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die auf Grund der Aufwertung anfallende inländische (Teil)Körperschaftsteuer ermöglicht. Die Mindestkörperschaftsteuer allein bietet jedoch keine Anrechnungsmöglichkeit…
…3 UmgrStG, Zusammenschlüsse (§ 23 UmgrStG) gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 UmgrStG, Realteilungen (§ 27 UmgrStG) gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 UmgrStG, Spaltungen (§ 32 UmgrStG) gemäß § 38 Abs. 3 UmgrStG, Steuerspaltungen (§ 38a UmgrStG) gemäß § 38f Abs. 2 UmgrStG. Beispiel: Die A-GmbH als übertragende Körperschaft…
1.5. Zuständigkeitsaspekt der Gesamtrechtsnachfolge Rz 35: Bei Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge, Spaltung nach § 1 SpaltG) gehen bereits entstandene Abgabenschulden auf den bzw. die Gesamtrechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 19 Abs. 1 BAO). Für die Geltendmachung…
4. Zusammenschlüsse (Art. IV UmgrStG) 4.1. Begriff und Anwendungsvoraussetzungen (§ 23 UmgrStG) 4.1.1. Allgemeines 4.1.1.1. Begriffsbestimmung Rz 1286: Zusammenschluss ist die Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zu einer Personengesellschaft, wobei Vermögen ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf die Personengesellschaft…
…98/16/0121). Nach dieser Zuordnung richtet sich auch die Bescheidadressierung. Ab der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch sind sämtliche Bescheide daher wie folgt zu adressieren: Betreffen die Bescheide Vermögensteile der abspaltenden Gesellschaft, sind die neuen Bescheide an sie zu adressieren. Betreffen die Bescheide…
…nach § 224 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 17 SpaltG eine Anteilsgewährung an die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft zu unterbleiben. In beiden Ausnahmefällen sind mangels Ausgabe von Anteilen an die Gesellschafter nicht die Regeln der §§ 36 und 37 UmgrStG über die Behandlung der Anteilsinhaberebene, sondern…
…Haftungsart (§ 1 Genossenschaftsverschmelzungsgesetz), bei Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (§ 1 UmwG), bei Spaltungen nach dem Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (§ 1 SpaltG), im Falle der Anwachsung nach § 142 UGB, Fortsetzung der Vorgesellschaft durch die eingetragene GmbH (VwGH 26.6.2000…
…d UmgrStG sinngemäß auch bei Auf- oder Abspaltungen nach dem SpaltG zwischen gesellschaftsrechtlich in vertikaler Struktur verbundenen Körperschaften anzuwenden. Siehe dazu sinngemäß Rz 223 ff. Das Verbot der Doppelverlustverwertung verhindert in seiner Zielsetzung ein mehrfaches Geltendmachen von Verlusten in den Fällen des Zusammenfalls von verlustverursachenden…
…GmbH und D-GmbH dergestalt aufgespalten, dass die A-GmbH 100% der Anteile an der C-GmbH und die B-GmbH 100% der Anteile an der D-GmbH erhält. Für die A-GmbH ist durch die Spaltung eine internationale Schachtelbeteiligung entstanden. Dies hat zur Folge…
…Kapitalgesellschaften und Genossenschaften endet die Steuerpflicht ferner durch Verschmelzung, bei Kapitalgesellschaften auch durch übertragende (verschmelzende, errichtende) Umwandlung nach dem UmwG oder die Aufspaltung nach dem SpaltG. Ende der Steuerpflicht ist diesfalls sowohl in Fällen der Geltung des UmgrStG als auch außerhalb desselben nach § 20 Abs…
…dieser Vorgang grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) zu subsumieren (zB bei der Verschmelzung durch Neugründung, Einbringung oder Spaltung) kommen die Befreiungen des UmgrStG zur Anwendung. Beim Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen…