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VB-07101.2. Gegenstand
geltende FassungRichtlinien23.10.2014

1.2. Gegenstand (1) Nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur unterliegen insbesondere folgende Gegenstände den Beschränkungen: Warenkatalog | KN-Code | Warenbezeichnung | 7113 11 00 | Schmuckwaren und Teile davon, aus Silber, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert | 7113 19 00 | Schmuckwaren…

VB-07101. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Anwendungsbereich (1) Den Beschränkungen des Punzierungsgesetzes 2000 unterliegen Edelmetallgegenstände, die zu Handelszwecken in das Bundesgebiet verbracht werden. (2) Als Edelmetallgegenstände gelten gemäß § 1 des Punzierungsgesetzes 2000 a)Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin…

AH-2073Anlage 18
geltende FassungRichtlinien27.07.2026

Anlage 18 Liste der Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen, gemäß Artikel 1ra der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Anhang XXVII | KN-Code | Warenbezeichnung | 0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere…

VB-07103. Ausnahmen
geltende FassungRichtlinien29.06.2012

3. Ausnahmen Eine Registrierung und deren Nachweis bei der Zollabfertigung sind nicht erforderlich für: a)Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden; b)Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen; c)Münzen; d)Barren; e)Rohmaterialien…

VB-07105. Verwertung
geltende FassungRichtlinien29.06.2012

5. Verwertung (1) Gemäß § 8 Abs. 1 des Punzierungsgesetzes 2000 besteht auch für die Zollämter die Verpflichtung, Edelmetallgegenstände gemäß §§ 1 bis 7 des Punzierungsgesetzes 2000 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen, falls (beispielsweise für verfallen erklärte) Edelmetallgegenstände durch die Zollämter veräußert werden…

UStR 2000 Rz 751–7596.1.8. Geld- und Kapitalverkehr
geltende FassungRichtlinien10.12.2025

6.1.8. Geld- und Kapitalverkehr 6.1.8.1. Gewährung und Vermittlung von Krediten Rz 751: Bei der Gewährung von Krediten (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994) ist Gegenstand des Leistungsaustausches nicht die Hin- und Rückgabe des Kredites, sondern das Dulden…