…die Vollziehung einer durch Rechtsbehelf angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Damit setzt eineEine solche Aussetzungsmaßnahme setzt eine zuvor erfolgte Prüfung und Beurteilung darüber voraus, ob die in Art. 45 UZK genannten Voraussetzungen für die Aussetzung (begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung oder unersetzbarer Schaden durch die…
…Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird nicht ausgesetzt; die Zollbehörde hat jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder ein unersetzbarer Schaden für den Beteiligten entstehen könnte. Näheres siehe unter Abschnitt 4.3. (Aussetzung der Vollziehung…
…jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht…
…gemäß Art. 45 UZK wegen Nichtvorliegen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (nicht allerdings Abweisung mangels eines unersetzbaren Schadens - Parteiengehör ist zu gewähren!); wenn dadurch Ermittlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung behindert würden; wenn ein Antrag auf eine Entscheidung nicht angenommen wird, weil die…
…daran gebunden; die Behörde hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Nur wenn der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangeht, gibt…
…einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen ist über die Rechtmäßigkeit jenes Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden ist, nicht zu befinden (VwGH 21.7.1998, 98/14/0101). Rz 571: Wurde der Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung, der Anlass für die Erlassung eines Aussetzungszinsenbescheides war…
…Rechtsvorschriften werden in den Arbeitsrichtlinien zur Einführung des Zollkodex der Union und Übergangsbestimmungen (ZK-2780) zusammengefasstzu entnehmen. 2. Allgemeines Mit den Art. 22 bis 38 UZK (zollrechtliche Entscheidungen) bzw. Art. 43 bis 45 UZK (Rechtsbehelf) sowie den entsprechenden Regelungen der beiden Kommissionsverordnungen bestehen unionsrechtliche Regelungen…
…ist. Dieses Verschulden ist nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (Sicht des Durchschnittsbeteiligten, durch persönliche Umstände allein bedingte Unkenntnis vermag nicht gutgläubig zu machen). Es kommt dabei nicht nur auf das Verhalten des Inhabers der Entscheidung selbst an…
…sie ihre Entscheidung stützen wollen, dem Antragsteller mit, der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhält oder an dem sie als diesem zugestellt gilt, laufenden Frist Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in…
…Aussetzung einer Entscheidung, die nicht zurückgenommen, geändert oder widerrufen werden kann. (5) Die Zollbehörden überwachen die Bedingungen und Voraussetzungen, die der Inhaber einer Entscheidung erfüllen muss. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Ist der Inhaber der Entscheidung seit…
… Die Arbeitsrichtlinie ZK-0220 (Zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen und Rechtsbehelfe) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser…
… 190 Abs. 1 Satz 2) BAO ergibt sich die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides. Beschwerden gegen den abgeleiteten Bescheid, die lediglich die Rechtswidrigkeit der im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen geltend machen, sind daher als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069). Die Anpassung abgeleiteter Bescheide…
…Informationen, auf die die Zollbehörden ihre Entscheidung stützen wollen; b)die Frist für die Stellungnahme durch die betreffende Person ab dem Tag, an dem sie die Mitteilung erhält oder an dem diese als ihr zugestellt gilt; c)den Hinweis auf das Recht der betreffenden Person…
Artikel 29 Entscheidung ohne vorherigen Antrag Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 22 Absätze 4, 5, 6 und 7, Artikel 23 Absatz 3 und die Artikel 26, 27 und 28 auch für die Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne…
…erlassene Entscheidungen Die Artikel 44 und 45 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt…
…Erstattungsantrag nur dann stattgegeben werden, wenn der Antrag unter Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen gestellt wurde, bevor die Nichtanwendung des Zollplafonds in Kraft getreten ist. Wird der Antrag erst nach diesem Datum gestellt, oder werden für die Anwendung des Zollplafonds erforderliche Unterlagen (z…
…Bewilligung festgestellt, woraufhin das Unternehmen eine rückwirkende Erneuerung der Bewilligung auf den Zeitpunkt des Auslaufens der vorangegangenen Bewilligung beantragte. Das Zollamt bewilligte aber nur bis zum Zeitpunkt der Neubeantragung. Tenor der Entscheidung: Grundsätzlich ist eine rückwirkende Bewilligung bis zum Zeitpunkt der Neubeantragung möglich. Ergänzend dazu…
…auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Frist entsprochen wird, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen. (2) Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden: a)auf der ersten Stufe…
…der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren und aufgrund richtiger oder vollständiger Angaben eine andere Bewilligung erlassen worden wäre. Die Rücknahme ist dem Bewilligungsinhaber bescheidmäßig bekannt zu geben und gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Entscheidung…
…1014: Keine Bindung besteht an Entscheidungen der Gerichte über privatrechtliche Fragen dann, wenn das Gericht bei Ermittlung des Sachverhaltes nicht von Amts wegen vorzugehen hat (vgl. § 116 Abs. 2 BAO). Die Abgabenbehörde ist somit an gerichtliche Entscheidungen im Zivilprozess in der Regel nicht gebunden (vgl…