…Neigung zurückzuführen sind. Dies trifft etwa zu auf: Betreiben von Sport (zB nebenberuflicher Karatetrainer, vgl. UFS 24.4.2003, RV/1306-L/02; nebenberufliche Tätigkeit als Pilot, vgl. UFS 16.1.2006, RV/3250-W/02; Sportamateur), Essen und Trinken (zB Tätigkeit als Weinseminarveranstalter, vgl…
…Bedient sich der Verwender, der sich selbst im Fahrzeug befindet, einer anderen Person nur als Fahrzeugführer (Lenker, Chauffeur, Pilot usw.) so ist dessen Wohnsitz grundsätzlich unerheblich, da er weder Verwender noch Bewilligungsinhaber ist. 3.5.2.1. Grundsätzliche Voraussetzungen Art. 212 Abs. 3 UZK-DA…
…die mit dem Luftfahrzeug abfliegen und flugbetriebliche Aufgaben übernehmen. Dies sind zB Personen, die mit dem Führen des Luftfahrzeuges (Pilot, Co-Pilot) oder mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges (zB Bordtechniker, Funker) oder mit der Sicherheit der Passagiere (zB Air-Marshalls) oder…