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EStR 2000 Rz 4783–478714.3.5.2 Personenluftfahrzeuge
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

14.3.5.2 Personenluftfahrzeuge 14.3.5.2.1 Angemessenheit dem Grunde nach Rz 4783: Die Anschaffung und der Betrieb eines unternehmenseigenen Luftfahrzeuges sind nur dann dem Grunde nach angemessen, wenn das Flugzeug ständig und auf Grund unternehmensspezifischer Umstände (Notwendigkeit der raschen Erreichbarkeit verschiedener…

KfzBStR 2021 Rz 17–27Kraftwagen (§ 2 Z 3 KFG 1967)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

Kraftwagen (§ 2 Z 3 KFG 1967) Rz 17: Ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe oder Zwillingsräder zählen als ein Rad. Diese umfassen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 folgende Untergruppen, wobei diese kraftfahrzeugsteuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen…

EStR 2000 Rz 4761–476914.3 Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien05.06.2013

…92/15/0144). 14.3.2 Gegenstand der Angemessenheitsprüfung Rz 4762: Die Angemessenheitsprüfung beschränkt sich auf Aufwendungen im Zusammenhang mit: Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten. Rz 4763: Bei anderen als den genannten Wirtschaftsgütern ist eine Angemessenheitsprüfung nicht…

KfzBStR 2021 Rz 550–558B.2.2.3. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.2.2.3. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung B.2.2.3.1. Begriffsbestimmung B.2.2.3.1.1. Wortlaut der KN-Position 8703 Rz 550: Gemäß § 2 Z 2 NoVAG 1991 gelten als Kraftfahrzeuge Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche…

KfzBStR 2021 Rz 512–516B.2.1.2.2. Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klassen L6e und L7e)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

B.2.1.2.2. Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klassen L6e und L7e) Rz 512: Unter die Normverbrauchsabgabe fallen auch leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge, welche in die Klassen L6e undKlasse L7e einzustufen sind. Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e sind seit 1. September…

FlugAbgR Rz 6–122. Begriffsbestimmungen (§ 2 FlugAbgG)
geltende FassungRichtlinien02.12.2020

2. Begriffsbestimmungen (§ 2 FlugAbgG) 2.1. Motorisierte Luftfahrzeuge Rz 6: Ein Luftfahrzeug ist ein Fahrzeug, das sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignet, gleichgültig, ob es schwerer oder leichter als Luft ist (vgl. § 11 Abs…

KfzBStR 2021 Rz 581–585B.2.2.4.5. Dreirad-Kraftfahrzeuge mit Lenkstange (8703 - 8711)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.2.2.4.5. Dreirad-Kraftfahrzeuge mit Lenkstange (8703 - 8711) Rz 581: Leichte dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Motorradmotor, -rädern etc. sind unter die Positionen 8703 (Pkw) einzureihen, wenn sie aufgrund ihrer mechanischen Struktur entweder mit einem Kraftwagenlenksystem (daher vorne zwei Räder mit Lenkung nach dem…

KfzBStR 2021 Rz 8–16Fahrzeugdokumente
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

Fahrzeugdokumente Rz 8: Zulassungsbescheinigung Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen erst nach der behördlichen Registrierung (Zulassung) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Die Zulassungsbescheinigung wird dem Fahrzeugbesitzer bei der Kraftfahrzeugzulassung ausgestellt und besteht aus zwei Teilen: Zulassungsbescheinigung Teil I als Papierdokument oder im Scheckkartenformat und Zulassungsbescheinigung…

KfzBStR 2021 Rz 568–571B.2.2.4.2. Mehrzweck-Kraftfahrzeuge oder Kombinationskraftwagen (8703 - 8704: Van, SUV, Pick-up, Pritschenwagen, Doppelkabinen-Kraftfahrzeuge)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.2.2.4.2. Mehrzweck-Kraftfahrzeuge oder Kombinationskraftwagen (8703 - 8704: Van, SUV, Pick-up, Pritschenwagen, Doppelkabinen-Kraftfahrzeuge) Rz 568: Mehrzweck-Kraftfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die sich auf Grund ihrer Bauart und Konzeption tarifarisch sowohl als Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung der Position 8704 (Lkw) als auch…

KfzBStR 2021 Rz 572–575B.2.2.4.2.2. Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.2.2.4.2.2. Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau Rz 572: Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Sitzreihe und geschlossenem Aufbau (z.B. Van, SUV, Kombi, Doppelkabinen-Kraftfahrzeug) sind ihrer Beschaffenheit nach eher zur Personen- als zur Warenbeförderung bestimmt und…

KfzBStR 2021 Rz 559–564B.2.2.3.2. Begriffsabgrenzung zu anderen Positionen
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.2.2.3.2. Begriffsabgrenzung zu anderen Positionen B.2.2.3.2.1. Position 8702 (Omnibusse) Rz 559: Nicht unter die Normverbrauchsabgabe fallen Omnibusse (ab insgesamt zehn Personen inkl. Fahrer). Diese werden unter die Position 8702 eingereiht. Unter Position 8703 fallen hauptsächlich zur…

EStR 2000 Rz 531Personenkraftwagen
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

Personenkraftwagen Rz 531: Für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist nicht die Bauart oder äußere Erscheinungsform eines Kraftfahrzeuges maßgebend, sondern ausschließlich die überwiegende betriebliche Nutzung. Die Frage der Beurteilung des Fahrzeuges als "Fiskal-LKW" hat damit nichts zu tun (VwGH 6.4.1988, 84/13/0124…

UStR 2000 Rz 3643–3677101.6. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren
geltende FassungRichtlinien30.11.2021

101.6. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren Rz 3643: Rechtslage bis 31. Dezember 2007 Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge…

UStR 2000 Rz 1301–131310.2.6. Personenbeförderung
geltende FassungRichtlinien05.12.2022

10.2.6. Personenbeförderung 10.2.6.1. Allgemeines Rz 1301: Soweit es sich bei steuerbaren Beförderungsleistungen um grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023), Schiffen oder Luftfahrzeugen (ausgenommen auf dem Bodensee) handelt, fallen sie unter die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3…

KfzBStR 2021 Rz 1670–1677D.3. Steuerberechnung (§ 5 VersStG 1953)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

D.3. Steuerberechnung (§ 5 VersStG 1953) D.3.1. Bemessungsgrundlage Rz 1670: Die Bemessungsgrundlage ist bei Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, der Hubraum in Kubikzentimetern die nach dem 30. September 2020 erstmalig…

UStR 2000 Rz 143910.3.9. Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen
geltende FassungRichtlinien05.12.2022

10.3.9. Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen Rz 1439: Soweit es sich bei steuerbaren Beförderungsleistungen um grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023), Schiffen oder Luftfahrzeugen (ausgenommen auf dem Bodensee) handelt, fallen sie unter die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG…

KfzBStR 2021 Rz 500–511B.2. Kraftfahrzeuge (§ 2 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

B.2. Kraftfahrzeuge (§ 2 NoVAG 1991) B.2.1. Rechtslage ab 1. Juli 2021 B.2.1.1. Einstufung nach dem KFG 1967 Rz 500: Für die Entscheidung, ob ein Kraftfahrzeug unter das NoVAG 1991 fällt, wird auf die kraftfahrrechtliche Einordnung von Kraftfahrzeugen abgestellt (Kraftfahrgesetz…

KfzBStR 2021 Rz 586–590B.2.2.4.8. Elektro-Kraftfahrzeuge (8703 80) und Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge (8703)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.2.2.4.8. Elektro-Kraftfahrzeuge (8703 80) und Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge (8703) Rz 586: Kraftfahrzeuge, die von einem oder mehreren Elektromotoren durch Akkumulatoren angetrieben werden, werden als "Elektrofahrzeuge" bezeichnet [ErlHS zu 8703]. Elektrofahrzeuge tarifieren nach 8703 80. Zu den in § 3 Z 2…

KfzBStR 2021 Rz 576–580B.2.2.4.3. Geländewagen (8701 - 8703)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.2.2.4.3. Geländewagen (8701 - 8703) Rz 576: Geländewagen sind Kraftfahrzeuge, die besonders zum Fahren in unwegsamem Gelände konstruiert sind. Merkmale von Geländewagen sind z.B. größere Bodenfreiheit, Vierradantrieb, Differentialsperre, Getriebe mit eigener Geländeübersetzung, Stollenbereifung, stärkere Stoßdämpfer. Geländewagen mit Lenkrad werden grundsätzlich in…

KfzBStR 2021 Rz 545–549B.2.2.2. Krafträder
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

B.2.2.2. Krafträder B.2.2.2.1. Begriffsbestimmung B.2.2.2.1.1. Wortlaut der KN-Position 8711 und der maßgeblichen Unterpositionen Rz 545: Position 8711 der Kombinierten Nomenklatur umfasst nach dem Wortlaut "Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch…