…1.11 Obstbau Rz 5117: Unter Obstbau versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Obst (Beeren, Kern- und Steinobst). Wie der Wein ist auch der Most (Obstwein) ein Urprodukt. Obstanlagen (Sonderkulturen) sind geschlossene Pflanzungen von Obstbäumen oder…
…Gelee Royale, Bienengift und anderen marktgängigen Urprodukten der Imkerei (zB Ablegervölker). Zur Einheitsbewertung siehe auch Rz 5123. 11.3.2.7 Gewinn aus Obstbau (§ 6 der Verordnung)Der Gewinn aus Imkerei wird bei vollpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert bis 75.000 Euro) durch Anwendung des landwirtschaftlichen Gewinnprozentsatzes…
…Zur ertragsteuerlichen Behandlung sowie zur Abgrenzung zum Gewerbebetrieb siehe EStR 2000 Rz 4231 bis Rz 4241. Gleiches gilt für den Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) iSd § 6 LuF-PauschVO 2015 (siehe auch EStR 2000 Rz 4240). Zur Abgrenzung der…
…nicht zum Gartenbau. Diese Tätigkeiten sind auf lohnintensive Gestaltung von Gärten gerichtet; die Urproduktion (Pflanzenzucht und deren Verwertung) ist von untergeordneter Bedeutung. Rz 5108: Vermarktet der Gärtner oder ein Landwirt, der Obstbau oder intensiv Feldgemüsebau betreibt, seine Urprodukte selbst (Ab-Hof-Verkauf, Ladengeschäft, auf dem…
… Folientunnel einfach für Feldgemüse und Obstbau mit mindestens 3,5 m Basisbreite | 0,34 | Folientunnel größer 7,5 m Basisbreite | 0,45 | Foliengewächshaus einfach | 0,67 | Foliengewächshaus normal | 1,50 | Foliengewächshaus gut | 2,17 | Gewächshaus…
…Die Betriebsausgaben aus Gartenbau (§ 49 BewG. 1955) sind unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 zu berechnen. Obstbau § 13. (1) Bei Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst sind neben dem Durchschnittssatz gemäß § 9 Abs. 2 die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen…
…Vorhandensein anderer Einkommensquellen ua. in Erwägung zu ziehen (VwGH 28.6.1972, 2230/70). Rz 5059: Zur Landwirtschaft zählen ua. auch Obstbau (einschließlich Beerenkulturen und Edelkastanie), Saatgutvermehrung, Hopfenanbau und (Heil-)Kräuteranbau. Rz 5060: Ein Betrieb verliert nicht die Eigenschaft einer Landwirtschaft, wenn der Unternehmer selbstgewonnenes…
…auf drei Jahre verteilt angesetzt werden. Betroffen sind Einkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955…
…isoliert bezogen auf den Gewinn aus Weinbau bei einer weinbaulich genutzten Grundfläche von mehr als 60 Ar isoliert bezogen auf den Gewinn aus Obstbau bei einer selbstbewirtschafteten Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst von mehr als 10 ha. Rechtslage Veranlagung 2020 bis 2022 bzw…
…im Rahmen eines Betriebes einer Landwirtschaft, Forstwirtschaft, im Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und in allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, neben eigenen Urprodukten auch zugekaufte Erzeugnisse (Urprodukte oder be- und/oder verarbeitete Produkte) vermarktet, dann gelten für die Abgrenzung zum…
…Schafhaltung) nicht von jenen Reinerträgen aus der Urproduktion und Be- und/oder Verarbeitung ausgehen können, um den landwirtschaftlichen (Haupt-)Zweck zu begründen. 2.Flächen mit Sonderkulturen (zB Weinbau, Obstbau, Beerensträucher), bei denen die Module zB als Überdachung oder als Ersatz für Hagelnetze dienen. 3.Flächen…
…durchschnittliche Geländeverhältnisse) und Klimaverhältnisse (Jahresdurchschnittstemperatur und Jahresniederschlagsmenge, besondere Verhältnisse) und durchschnittliche Erträge der landwirtschaftlichen Flächen, der Obstbauflächen, der forstwirtschaftlichen Flächen Beschreibung der Art der Nutzung der Eigenflächen: landwirtschaftlich genutzte Fläche in ha: zB 8 ha - davon 6 ha Acker, 2 ha Wiese Tierhaltung: Produktionsrichtung (zB…
…Flächengrenze von 60 ha für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung bezieht sich auf die durch den Steuerpflichtigen selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß § 30 Abs. 6 BewG 1955 (inklusive der obstbaulich genutzten Fläche). Zugepachtete, zugekaufte und in Nutzung genommene Flächen sind daher zu den Eigenflächen hinzuzurechnen…
…einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Die Betriebsausgaben aus Landwirtschaft, Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues sind mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Rz 5027: Dem nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt bleibt es unbenommen, den Gewinn für den gesamten Betrieb gemäß …
…des Anhangs zum Forstgesetz 1975 (zB Eiche, Buche, Fichte, Tanne usw.). Obstbäume und Ziergehölzer zählen nicht dazu und begründen somit keinen Wald iSd Forstgesetzes 1975. Nicht als Wald gelten nach § 1a Abs. 5 Forstgesetz 1975 auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu…
… 6 LuF-PauschVO 2015) Rz 4240: § 6 Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes…
…wobei bei Gartenbaubetrieben abweichend von § 5 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 und bei Obstbaubetrieben abweichend von § 6 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 eine über den maximalen Betriebsausgabenabzug von 70% der Betriebseinnahmen hinausgehende zusätzliche Berücksichtigung von Lohnausgaben nicht zulässig ist. Rz 186: Vorsteuerpauschalierung im Sinne des…