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5 Treffer1521 msnur geltende Fassungen
VPR 2021 Rz 339–3422.2.3.7. Werbe- und Markterschließungsmaßnahmen
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

2.2.3.7. Werbe- und Markterschließungsmaßnahmen Rz 339: Aufwendungen für Werbemaßnahmen sind von dem Betriebsteil (Stammhaus oder Betriebsstätte) zu tragen, für dessen Aufgabenbereich durch diese Maßnahme geworben wird. Soweit Betriebsteile mit Herstellungs- und Vertriebsfunktionen auch Werbemaßnahmen für andere Betriebsteile durchführen, ist der Werbeaufwand zwischen…

EStR 2000 Rz 2230–22626.4.3 Teilwert
geltende FassungRichtlinien14.05.2019

…geringe Gewinne bzw. Verluste rechtfertigen den Ansatz eines niedrigeren Teilwertes nur dann, wenn mit keiner Besserung zu rechnen ist und der Beteiligung keine besondere funktionale Bedeutung (zB Marktpräsenz, Markterschließung) zukommt, die Anschaffung also eine Fehlmaßnahme war bzw. die Anschaffungskosten als überhöht anzusehen sind. Dies ist…

VPR 20215. Teil: Anhang
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

… Fremdvergleichsgrundsatz allg., erhöhte Mitwirkungspflicht | - | EAS 197 | 19.11.1992 | - | Anlauf- und Markterschließungsverluste einer Vertriebsgesellschaft | - | EAS 218 | 11.12.1992 | Deutschland | Konzerninterne Werbeleistung; Dienstleistungsvergütung mit Kostenaufschlagsmethode | - | EAS 312 | 11.10.1993 | Schweiz…

VPR 2021 Rz 57–711.2.2.2. Die fünf Vergleichbarkeitsfaktoren
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…Marktgegebenheiten, unter denen die Geschäftsbeziehung mit dem verbundenen Konzernunternehmen stattfindet, nachvollziehbar zu begründen. Zu einer allfälligen Berücksichtigung von Standortvorteilen siehe Rz 196 ff. Rz 69: Strategieanalyse: Unter Geschäftsstrategien werden üblicherweise Maßnahmen zur Markterschließung, Markterweiterung und Markterhaltung verstanden (zB Kostenführerschaft, Diversifikation oder Beschränkung auf spezifische Bereiche…

VB-04041. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.07.2015

1. Begriffsbestimmungen 1.1. Pyrotechnische Gegenstände (1) Ein pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze (Abschnitt 1.1.4.) enthält, einschließlich Anzündmittel (Abschnitt 1.1.5.) sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse). Zu den pyrotechnischen Gegenständen im Sinne…