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EStR 2000 Rz 4221–423011.3.7.3 Beispiele für Nebenbetriebe
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

…andererseits aber auch Lohnschnitt für Nichtmitglieder durchgeführt wird, dann liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor. Rz 4224: Die Durchführung von Lohnverarbeitung (Lohnschnitt) schließt die Annahme eines Nebenbetriebes aus, wenn die Lohnverarbeitung nicht nur gelegentlich oder in unbedeutendem Umfang, sondern nachhaltig (mit einem Anteil von…

LStR 2002 Rz 1194–120025 EINBEHALTENE LOHNSTEUER (§ 78 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

25 EINBEHALTENE LOHNSTEUER (§ 78 EStG 1988) Rz 1194: Ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat, kann nur nach der Sachlage im Zeitpunkt des Abzuges beurteilt werden (VwGH 21.12.1956, 0359/55). Der Arbeitgeber kann, wenn er zuviel Lohnsteuer einbehalten hat, den Fehler im…

LStR 2002 Rz 1220–122331 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

31 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988) 31.1 Allgemeines Rz 1220: Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse ohne besondere Aufforderung für alle im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer einen Lohnzettel zu übermitteln. Bei Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation eines Betriebes ist der Lohnzettel bereits zu…

LStR 2002 Rz 123331.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung
geltende FassungRichtlinien01.01.2006

31.8 Lohnzettelausstellung zum Stichtag der Insolvenzeröffnung Rz 1233a: Dem Insolvenzverwalter kommt während des laufenden Insolvenzverfahrens die Stellung des Arbeitgebers zu (zB Führung eines Lohnkontos, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer). Bei Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers ist durch den Insolvenzverwalter ein Lohnzettel…

LStR 2002 Rz 1232–123331.7 Ausstellung von Lohnzetteln im Insolvenzverfahren
geltende FassungRichtlinien14.12.2011

31.7 Ausstellung von Lohnzetteln im Konkurs- und AusgleichsverfahrenInsolvenzverfahren Rz 1232: § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 sieht für Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen im Insolvenzverfahren eine vorläufige Besteuerung vor. Die ausgezahlten Bezüge sind - ausgenommen Kostenersätze im Sinne des § 26…

LStR 2002 Rz 663.3.10.3 Beginn bzw. Beendigung der Auslandsentsendung während eines Lohnzahlungszeitraumes
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

3.3.10a.3 Beginn bzw. Beendigung der Auslandsentsendung während eines Lohnzahlungszeitraumes Rz 70s66: Bei Auslandsentsendungen, die im Laufe eines Lohnzahlungszeitraumes (Kalendermonat) beginnen oder beendet werden, hat sowohl für die nicht begünstigten Inlandsbezüge als auch für die Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG…

LStR 2002 Rz 1227–122831.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 lit. b EStG 1988
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

31.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 lit. b EStG 1988 Rz 1227: Werden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbständigen Bezügen ("Inlandsbezüge"), Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 lit. b EStG 1988 ("Auslandsbezüge" bei Auslandsmontage oder Entwicklungshilfe…

LStR 2002 Rz 673.3.10.4 Ausstellen des Lohnzettels
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

3.3.10a.4 Auslandsentsendungen, die vor dem 1.1.2012 begonnen haben Rz 70t: Die steuerliche Beurteilung hat grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip zu erfolgen. Das heißt, dass Bezugsteile, deren arbeitsrechtlicher Anspruch durch eine vor dem 1.1.2012 liegende begünstigte Auslandstätigkeit begründet wurde, deren…

LStR 2002 Rz 649–6559.1.3 Einzelfälle
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

9.1.3 Einzelfälle 9.1.3.1 Abfertigungen Rz 649: Abfertigungen, die anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses anfallen, sind Arbeitslohn und gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Siehe Rz 1070 ff. 9.1.3.2 Abfindungen Rz 650: Abfindungen, die im Rahmen eines…

LStR 2002 Rz 123331.9 Lohnzettelausstellung bei Bezügen gemäß § 67 Abs. 5 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

31.9 Lohnzettelausstellung bei Bezügen gemäß § 67 Abs. 5 EStG 1988 Rz 1233b: Für Arbeitnehmer, die dem Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG) unterliegen, ist bei der Ausstellung des Lohnzettels Folgendes zu beachten: 1…

LStR 2002 Rz 1183–118523 LOHNKONTO (§ 76 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

23 LOHNKONTO (§ 76 EStG 1988) Rz 1183: Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit aus den nach § 76 EStG 1988 vorgeschriebenen Aufzeichnungen, aus den Lohnkonten, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen (§ 87 EStG 1988) ersichtlich sein (vgl. VwGH 08.01.1963, 0947/61). Das Lohnkonto…

LStR 2002 Rz 1234–123932 LOHNSTEUERPRÜFUNG (§ 86 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

32 LOHNSTEUERPRÜFUNG (§ 86 EStG 1988) Rz 1234: Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Richtigkeit des Lohnsteuerabzugs jederzeit anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere Lohnkonten, Geschäftsbücher) nachprüfbar ist (VwGH 3.7.1970, 0975/69), die tatsächliche Nachprüfung unter Beachtung der Verpflichtungen gemäß § 87 EStG 1988…

LStR 2002 Rz 1407–140842.4 Volljährigkeitsalter nach ausländischem Recht (ausgenommen EWR-Staaten und Schweiz)
geltende FassungRichtlinien17.12.2019

42.4 Volljährigkeitsalter nach ausländischem Recht (ausgenommen EWR-Staaten und Schweiz) Rz 1407:   | Staat | Volljährigkeitsalter | Afghanistan | 18 | Ägypten | 21 | Albanien | 18 | Algerien | 19 | Angola | 18 | Antigua und Barbuda | 18 |…

UStR 20003.5. Gehaltslieferung
geltende FassungRichtlinien13.07.2005

3.5. Gehaltslieferung Randzahlen 401 bis 410: derzeit frei. 3.6. Be- und Verarbeitung Randzahlen 411 bis 420: derzeit frei.

LStR 2002 Rz 1201–120226 ABFUHR DER LOHNSTEUER (§ 79 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

26 ABFUHR DER LOHNSTEUER (§ 79 EStG 1988) Rz 1201: Nach § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die er in einem Kalendermonat einbehalten hat, an das FA der BetriebsstätteFinanzamt abzuführen. Dies gilt auch in Fällen der Einbehaltung gemäß Rz 927. Die…

LStR 2002 Rz 122431.2 Inhalt des Lohnzettels
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

31.2 Inhalt des Lohnzettels Rz 1224: Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2019 besteht der Lohnzettel nur aus einem lohnsteuerrechtlichen Teil (Formular L 16). Der Lohnzettel ist entsprechend dem amtlichen Formular auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) auszustellen. Auf dem Lohnzettel sind…

LStR 2002 Rz 108319.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt, -ersatzleistung, -abfindung, Überbrückungsabgeltung und Jahreszwölftel (§ 67 Abs. 5 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

19.5 Bauarbeiterurlaubsentgelt, -ersatzleistung, -abfindung, Überbrückungsabgeltung und Jahreszwölftel (§ 67 Abs. 5 EStG 1988) Rz 1083: Durch die Bestimmung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 wird der Zusammensetzung des Urlaubsentgeltes, der Abfindung, der Urlaubsersatzleistung sowie der Überbrückungsabgeltung nach dem Bundesgesetz betreffend den Urlaub und…

LStR 2002 Rz 81311.14 Berechnung der Lohnsteuer
geltende FassungRichtlinien19.12.2022

11.14 Berechnung der Lohnsteuer 11.14.1 Schrittweise Berechnung nach § 33 EStG 1988 Rz 813a: Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn vor Abzug des Werbungskostenpauschbetrages (der Sonderausgabenpauschbetrag entfällt ab 1.1.2021) ist auf ganze Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden und bei einem…

LStR 2002 Rz 273–2755.4.9 Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber
geltende FassungRichtlinien19.12.2022

5.4.9 Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber Rz 273: Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen oder das L 34 EDV…

LStR 2002 Rz 81311.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif
geltende FassungRichtlinien19.12.2022

11.14.2 Berechnung mittels Effektiv-Tarif Rz 813b: Die Lohnsteuer kann auch direkt unter Anwendung des so genannten Effektiv-Tarifs (siehe Rz 1406) berechnet werden. Der anteilige Werbungskostenpauschbetrag (monatlich 11 Euro, täglich 0,376 Euro) ist in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt. Der Monatslohn…