RIS AI
6 Treffer1513 msnur geltende Fassungen
UStR 2000 Rz 2941–299023. Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

…von 20% (zur Rechnungslegung durch Vermittler siehe Rz 1530 bis 1532). Rz 2952: Linienflüge, Bahnfahrten und Reiseversicherungen (mit Ausnahme einer Reiserücktrittskostenversicherung) können sowohl an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer vermittelt werden. Es können auch einzelne Reiseleistungen im Rahmen einer Reise, insbesondere Linienflüge und fahrplanmäßige Bahnfahrten…

GK-04001.1. Linienverkehr
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.1. Linienverkehr (1) Als Linienverkehr gilt die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. Eine Anpassung (Änderung) der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes…

EStR 2000 Rz 4783–478714.3.5.2 Personenluftfahrzeuge
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

…insbesondere wenn dieses vom Unternehmer oder den leitenden Angestellten selbst gesteuert wird - grundsätzlich der außerbetrieblichen Sphäre zuzuordnen und daher zur Gänze nicht abzugsfähig. Als Betriebsausgaben für betrieblich veranlasste Flüge können diesfalls die fiktiven Kosten für Linienflüge bzw. für Flüge durch ein Bedarfsflugunternehmen geltend gemacht werden…

FlugAbgR Rz 13–163. Befreiung von der Abgabenpflicht (§ 3 FlugAbgG)
geltende FassungRichtlinien02.12.2020

…werden (was zB bei einem Jet der Flugambulanz oder bei einem Rettungshelikopter der Fall wäre). Es kann auch ein Verkehrsflugzeug zum Transport von Hilfspersonal oder Militärpersonen eingesetzt werden. Beispiel: Katastrophenhelfer des Österreichischen Roten Kreuzes fliegen mit einem Linienflugzeug, in dem auch andere Personen befördert werden…

GK-04201.1. Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Linienverkehr (1) Als Linienverkehr gilt die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. (2) Als Linienverkehr gilt…

GK-04101. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGENBegriffsbestimmungen 1.1. Linienverkehr Als Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 203/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2006, gilt die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten…