1.1. Linienverkehr (1) Als Linienverkehr gilt die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. Eine Anpassung (Änderung) der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes…
1.1.2. Linienfahrzeuge (1) Als Linienfahrzeuge gelten a)Omnibusse, b)Omnibusanhänger und c)Gelenkkraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Linienverkehr (1) Als Linienverkehr gilt die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. (2) Als Linienverkehr gilt…
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGENBegriffsbestimmungen 1.1. Linienverkehr Als Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 203/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2006, gilt die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten…
1.2. Linienverkehr im EU/EWR-Bereich und der Schweiz 1.2.1. Genehmigungspflicht (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98…
1.4. Omnibusse Als Omnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
2.1. Begriffsbestimmungen Siehe Abschnitt 1.1. Hinweis: Im Gegensatz zum EU-Regime fallen die dort als "Sonderformen des Linienverkehrs" genannten Verkehre hier unter das österreichische Gelegenheitsverkehrsgesetz.
1.5. Kraftomnibusse Als Kraftomnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
Anlage 1 Genehmigung für Linienverkehre zwischen Mitgliedstaaten [Grafik] [Grafik]
1.1.3. Fahrausweispflicht (1) Fahrgäste, die einen Kraftfahrlinienverkehr - mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs - benützen, müssen während der gesamten Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält: den Abfahrts- und Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt, die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises sowie…
3.2. "Graue'' oder "versteckte'' Kraftfahrlinienverkehre (1) Da sowohl der Betriebsführer als auch der Auftragnehmer über eine Konzessionsurkunde des Kraftfahrlinienunternehmers verfügen müssen, sind "versteckte" Kraftfahrlinienverkehre nur in der Form denkbar, dass sie versuchen, sich fälschlicherweise als Gelegenheitsverkehre auszugeben. Es wird somit ein Gelegenheitsverkehr vorgegeben, obwohl…
0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr mit in Österreich, in EU oder in EWR-Staaten oder in Drittstaaten zugelassenen Kraftfahrzeugen zu kontrollierenden Rechtsvorschriften sind 1.das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. 203/1999…
1.2.2. Gemeinschaftslizenz (1) Gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muss jeder Verkehrsunternehmer für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Omnibussen im Besitz einer Gemeinschaftslizenz (Muster in Anlage 2) sein. Diese Lizenz wird von der zuständigen Behörde des EU- bzw. EWR Mitgliedstaates jedem…
1. Begriffsbestimmungen Hinweis 1: Die für den EU/EWR-Raum geltenden Bestimmungen unterscheiden nur zwischen Linienverkehr (inkl. Sonderformen des Linienverkehrs) sowie Gelegenheitsverkehr und Werkverkehr. Diese Definitionen gelten für alle Verkehre zwischen den Mitgliedsstaaten der EU/EWR sowie für Verkehre zwischen dem Niederlassungsstaat des Verkehrsunternehmens und…
1.2.2. Rundfahrten mit geschlossenen Türen Rundfahrten mit geschlossenen Türen sind Verkehrsdienste, die mit dem selben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt.
3. Abgrenzungsfragen 3.1. Verhältnis zum Personengelegenheitsverkehr (1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes. Der Gelegenheitsverkehr umfasst daher Pendelverkehre, Rundfahrten mit geschlossenen Türen, Absetzfahrten…
2.3.2. Genehmigungsfreiheit (1) Durch das Interbus-Übereinkommen werden folgende grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre, von der Genehmigungspflicht befreit: a)Rundfahrten mit geschlossenen Türen (siehe Abschnitt 1.2.2.), sofern der Ausgangsort im Gebiet jener Vertragspartei liegt, in der der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist; b)Absetzfahrten (siehe Abschnitt…
Anlage 6 Technischer Fahrzeugbericht für Busse (COP-DOK) [Grafik] [Grafik]
2.4. Fahrausweispflicht (1) Fahrgäste, die einen Linienverkehr - mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs - benützen, müssen während der gesamten Fahrt einen Einzel- oder Sammelfahrausweis mit sich führen, der folgende Angaben enthält: den Abfahrts- und Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt, die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises sowie den…
2.3. Interbus-Übereinkommen (1) In dem Bestreben, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern, hat die Europäische Gemeinschaft mit bestimmten Drittstaaten das Interbus-Übereinkommen abgeschlossen. Durch dieses Übereinkommen erfolgt eine harmonisierte Liberalisierung bestimmter grenzüberschreitender…