Anlage 6 Antrag auf Durchführung einer Kontrolle [Grafik]
6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 23, Art. 46 und Art. 48 | - | - | - Die ordnungsgemäße Überwachung des Verfahrens ist durch die in der Bewilligung der pV genannte Überwachungszollstelle…
6.7. Prüfungen und Kontrollen Zu den Routineprüfungen zählt die Bestandsaufnahme, welche bei allen Zolllagern mindestens einmal jährlich durchzuführen ist. Sofern es sich um Zolllager ohne Verwahrungslager handelt, kann dies entfallen, wenn seit der letzten Prüfung keine Lagerbewegungen stattgefunden haben. Anlassbezogen soll aber hinterfragt werden…
5. Überwachung In der Bewilligung wird eine Überwachungszollstelle festgelegt, die die ordnungsgemäße Abwicklung der Begünstigung sicherstellt. 5.1. Aufgaben der Überwachungszollstelle Im Rahmen der Zollaufsicht obliegt der Überwachungszollstelle die Wahrnehmung der zollamtlichen Überwachung (Art. 5 Z 27 UZK in Verbindung mit § 17 ZollR-DG) sowie…
2.4. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung Die Zollbehörden sind verpflichtet, sowohl die Abwicklung der bewilligten Vereinfachung selbst als auch die erteilten Bewilligungen zu überwachen. 2.4.1. Überwachung des Verfahrens Im Sinne des Art. 5 Z 27 UZK umfasst die zollamtliche Überwachung…
6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 23, Art. 46, Art. 48 | - | Art. 265 | - 6.1. Überwachungsgrundsatz Die ordnungsgemäße Überwachung des Verfahrens ist durch die in der Bewilligung…
6. Überprüfung der Anmeldung Die Fallback-Anmeldungen sind von den Kundenteams auf ihre Richtigkeit hin zumindest soweit zu überprüfen, um feststellen zu können, ob eine Überlassung zum Verfahren möglich ist. Im Export und Versand hat immer eine formelle Überprüfung der Anmeldung zu erfolgen. Im Falle…
7.2.2.4 Schematische Darstellung des Prüfungserfordernisses [Grafik] * Gemäß Art. 76 Abs. 2 UZK-DA findet Art. 86 Abs. 3 des UZK verpflichtend ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aV übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum…
2.2. Einfuhrkontrolle 2.2.1. Konformitätsbescheinigung, Kontrollbescheinigung (1) Die Einfuhrkontrolle obliegt fachlich befähigten Kontrollorganen, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestellt werden. (2) Der Anmelder hat das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan gemäß § 3 Abs. 1…
4. Kontrolle (1) Im Hinblick auf § 48 Abs. 1 des Kraftfahrliniengesetzes haben die Zollorgane Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 684/82 und der Verordnung (EG) Nr. 12/98 durchzuführen. (2) Die jeweils mitzuführenden Dokumente sind dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. (3…
2.2.2. Kontrollbescheinigung (1) Das Kontrollorgan ist befugt, die Waren vor ihrer Abfertigung durch die Zollbehörde auf ihre Vermarktungsnormen zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Kontrollorgan ist dabei ermächtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu…
Artikel 48 Nachträgliche Kontrolle Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und…
Anlage 4 Kontrollbescheinigung für Küken [Grafik]
7. Zollamtliche Überwachung Gemäß Art. 23 UZK hat der Inhaber einer Entscheidung über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder deren Inhalt haben können, die Zollbehörden unverzüglich zu unterrichten (siehe auch Abschnitt 1.1.10.). 7…
1.11. Förmlichkeiten bei der Durchgangszollstelle Nach Art. 304 UZK-IA sind die Waren jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vorzuführen. Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet…
1. Allgemeines Die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren (nachstehend "Überwachung" genannt) erfolgt entsprechend den Vorschriften der Artikel 13, 56 Abs. 5 und 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) sowie der Artikel 55 und 56…
4. Nachträgliche Prüfung (Endkontrolle) 4.1. Besichtigung Nach der Einfuhrabfertigung der letzten Teilsendung ist von der Überwachungszollstelle eine nachträgliche Prüfung an Hand der Anmeldungen durchzuführen und durch eine Besichtigung der Maschine festzustellen, ob alle eingeführten Teile zum Zusammenbau der Maschine verwendet worden sind. Die Besichtigung…
Anlage 3 Kontrollbescheinigung für Bruteier [Grafik]
3.2. Ausfuhrkontrolle 3.2.1. Konformitätsbescheinigung, Kontrollbescheinigung (1) Die Ausfuhrkontrolle obliegt fachlich befähigten Kontrollorganen, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestellt werden. (2) Der Anmelder hat das Einlangen von Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan gemäß § 3 Abs. 1…
1. Übergangszeitraum Bis zur (für Oktober 2019 vorgesehenen) Fertigstellung des UZK-Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) können folgende Nachweise genutzt werden: Versandpapier "T2L" (Art. 124a UZK-DA, geändert durch UZK-TDA); Manifest der Schifffahrtsgesellschaft (Art. 199 Abs. 2 UZK-IA); Rechnung oder Beförderungspapier…