4. Kontingentstelle Die Kontingentstelle ist bei der Außenstelle Schärding des Zollamtes Linz/Wels eingerichtet. Ihre Adresse lautet Gerichtsplatz 2, A-4780 Schärding Tel.: +43 (0) 50233 735 Fax: +43 (0) 50233 596 5082 e-Mail: CC-ZV.Quota-Surveill@bmf.gv.at Die Kontingentstelle ist…
1.1. Kontingentstelle Die Kontingentstelle ist bei der Außenstelle Schärding des Zollamtes Linz/Wels eingerichtet. Ihre Adresse lautet Gerichtsplatz 2, A-4780 Schärding Tel.: +43 (0) 50233 735 Fax: +43 (0) 50233 596 5082 e-Mail: CC-ZV.Quota-Surveill@bmf.gv.at Die…
9.3. Meldung über die Ziehung der Zollkontingente in Brüssel Die Kontingentstelle hat die von Brüssel übermittelten Ziehungen der Zollkontingente zu administrieren. Die Kontingentstelle prüft, ob die übermittelten Anträge bei der Ziehung zeitgerecht und vollständig berücksichtigt wurden. Bei Abfertigungen im Informatikverfahren beendet die Kontingentstelle die…
1.2. Zollkontingente Zollkontingente können, nach ordnungsgemäßer Antragstellung, bis zu ihrer Erschöpfung in Anspruch genommen werden (Art. 56 Abs. 4 UZK); der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung muss innerhalb des Kontingentzeitraumes liegen. Die Ziehung der Kontingente erfolgt in Brüssel. Ist das Zollkontingent erschöpft, ist die…
8.2. Rückwirkende Eröffnung neuer Zollkontingente Zollkontingente können durch Verordnung rückwirkend eröffnet werden; bestehende Zollkontingente können während ihrer Gültigkeitsdauer aufgestockt werden. In diesen Fällen gilt das in Abschnitt 8.1. angeführte Verfahren sinngemäß. 9. Kontingentstelle 9.1. Erfassung der Zollanmeldungen Die Kontingentstelle hat bei einlangenden…
7. Zuständigkeiten Zuständig für die Verwaltung der Zollkontingente sind die Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) der Kommission und die von den Zollverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten benannten Zentralstellen.
2. Grundsätze Die Effizienz dieser EU-Verwaltung hängt nicht nur von der sorgfältigen Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der EU-Verordnungen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission ab, sondern auch von einer engen Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Verwaltungen. Bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften sollten die betroffenen…
9. Kontingentstelle 9.1. Erfassung der Zollanmeldungen Die Kontingentstelle hat bei einlangenden Anmeldungen zu prüfen, ob die Kontingent- bzw. PlafondnummerKontingentnummer bei der Position des Zolltarifs und bezüglich des Ursprungslandes zulässig ist, ob die beanspruchte Menge mit der Einheit, zu der das Zollkontingent oder der Zollplafond…
1. Einführung Die meisten GemeinschaftszollkontingenteZollkontingente der Europäischen Union werden von der Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten (nach dem so genannten Windhundverfahren) verwaltet. Einige Zollkontingente werden jedoch von der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) auf der…
1.4. Bekanntgabe der Zollkontingente und Zollplafonds Die Zollkontingente sind in e-Zoll unter "Abfragen-Manager / Zolltarif / Kontingente" unter Angabe der Kontingentnummer angeführt. Zollplafonds bestehen zurzeit nicht. Im Feld "Einheit" ist bei jedem Zollkontingent angeführt, welche Mengeneinheit anzumelden ist. Der von Brüssel bekannt gegebene Stand…
5. Zollämter Die Zollämter haben die Kontingentstelle bei der Prüfung der Richtigkeit der Überwachungsdaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Anfragen der Kontingentstelle und von der Kontingentstelle übermittelte Anfragen der Europäischen Kommission sind umgehend zu beantworten.
5.1. Allgemeines (1) Kontingente dienen zur Überwachung der eingeführten Mengen der im Rahmen von verschiedenen Handelsabkommen der Union vereinbarten Zollbegünstigungen. Die Einteilung der Kontingente erfolgt je nach Erteilung und Verwaltung in a) "Windhund-Kontingente" Die Berücksichtigung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs…
3.1. Wenn in e-Zoll oder in der Kontingentdatenbank die Erschöpfung eines Zollkontingentes bzw. die Aufhebung eines Plafondzollsatzes vermerkt ist Abfertigungen auf Grund eines Zollkontingentes können nicht mehr erfolgen, wenn das Kontingent erschöpft ist. Abfertigungen auf Grund eines Zollplafonds können solange erfolgen, bis von…
3. Rechtsgrundlage Die Rechtsvorschriften über die Verwaltung von Zollkontingenten nach dem Windhundverfahren gehen hervor aus: Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der…
3.2. Weiterleitung der Zollanmeldung zu Zwecken der Zollkontingent- bzw. Zollplafondanmeldung Zollanmeldungen, mit denen Zollkontingente beansprucht werden, sind nach ihrer Annahme umgehend zu prüfen und - sofern sie nicht im Informatikverfahren abgegeben wurden - umgehend im Automatikverfahren zu erfassen. Ist aus technischen Gründen die umgehende Erfassung im…
…oder mit Zollanmeldungen im Informatikverfahren ("e-Zoll") erfolgen, bei Zollplafonds auch aufgrund einer mündlichen Zollanmeldung. Das Windhundverfahren erfordert eine rasche Verarbeitung und Weiterleitung der Anträge. In Österreich ist die Kontingentverwaltung durch Abschnitt E der auf § 46 ZollR-DG basierende Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur…
7.2. Rolle und Zuständigkeiten der Kommission Die Kommission hat im Allgemeinen die Aufgabe, die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Verordnungen sicherzustellen und die ihr vom Rat übertragenen Befugnisse zur Durchführung der von diesem erlassenen Regeln zu gewährleisten. Im Rahmen der Verwaltung der Zollkontingente übernimmt die…
0. Einleitung Auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 56 Abs. 4 und 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) sowie der Bestimmungen der Artikel 49 bis 54, 223, 224 und 236 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) über die…
9. Außergewöhnliche Situationen 9.1. AusschöpfungErschöpfung von Zollkontingenten Die Mitgliedstaaten stellen nach der AusschöpfungErschöpfung eines Zollkontingents keine weiteren Ziehungsanträge auf dieses Kontingent.
9.4. Aussetzung von Zuteilungen Ausgenommen in Fällen höherer Gewalt überschreitet die Aussetzung von Zuteilungen gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 nicht zwei aufeinander folgende Arbeitstage, auch wenn diese zwei Tage in zwei aufeinander folgende Kalenderwochen fallen. Von der Verwaltung…