…Kohlehändler, Kohleerzeuger und andere Personen. Ein solcher steuerpflichtiger Verbrauch ist zB beim Einsatz von Kohle zur Beheizung von Verwaltungs- und anderen Betriebsgebäuden oder ähnlichen Zwecken gegeben. 3.1.1.3 Lieferung gegen Entgelt - Gegenleistung Rz 124: Die Kohleabgabe für Kohlelieferungen fällt auch dann an, wenn…
Anlage 9 Anhang XXII - Liste der Kohleerzeugnisse und anderer Erzeugnisse gemäß Artikel 3j der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Derzeit frei | KN-Code | Bezeichnung der Güter | 2701 | Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe | 2702 | Braunkohle, auch…
3.3 Steuerbefreiungen 3.3.1 befreite Tatbestände 3.3.1.1 Erzeugung von Koks Rz 133: Insoweit die Kohle zur Erzeugung von Koks verbraucht wird, ist sie gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 KohleAbgG von der Abgabe befreit. 3.3.1.2 Verwendung zur…
3.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe 3.5.1 Bemessungsgrundlage Rz 149: Der Kohleabgabe unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 KohleAbgG die gelieferte bzw. (selbst) verbrauchte Menge an Kohle, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt. 3.5.2 Höhe Rz 150: Der…
…kann. Der ausländische Lieferer schuldet die Kohleabgabe, der inländische Empfänger der Kohlelieferung haftet jedoch für die Entrichtung der Kohleabgabe. 3.4.3.2 Umsatzsteuerpflicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Schwellenerwerber und Endverbraucher (Versandhandelsregelung) Rz 148: Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 gehören gemäß Art…
3.2 Steuergegenstand 3.2.1 Definition des Steuergegenstandes Rz 130: Die Definition des Steuergegenstandes erfolgt im § 2 KohleAbgG gemäß der EU-einheitlichen Kombinierten Nomenklatur (KN), wobei als der Besteuerung unterliegende Kohle Waren folgender Positionen der KN in Betracht kommen: 2701 der KN: Steinkohle; Steinkohlenbriketts…
3.6 Erhebung der Abgabe 3.6.1 Selbstberechnung und Entrichtung Rz 151: Die Kohleabgabe ist vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und gemäß § 6 Abs. 1 KohleAbgG monatlich zu entrichten; die Kohleabgabe ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates der Lieferung, des…
3.7 Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten Rz 159: Die Aufzeichnungen müssen gemäß § 7 KohleAbgG in der Art geführt werden, dass die tatsächlich gelieferten, verbrauchten oder weiter gelieferten Mengen an Kohle überprüft werden können. Im Fall der Lieferung oder der Weiterleitung von Kohle ist dem Abnehmer vom…
3. Einfuhr 3.1. Einfuhrverbot von Holzkohle (1) Gemäß Artikel 3b der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 ist es verboten, a)Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst) des KN-Codes 4402 in die Union einzuführen, sofern es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias…
3.8 In-Kraft-Treten Rz 160: Das KohleAbgG ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden. 3.9 Vollziehung Rz 161: Mit der Vollziehung des KohleAbgG ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Randzahlen 162 bis 170169: derzeit frei