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6 Treffer1519 msnur geltende Fassungen
EnAbgR Rz 145–1483.4 Abgabenschuldner
geltende FassungRichtlinien15.04.2011

3.4 Abgabenschuldner 3.4.1 Abgabenschuldner bei der Lieferung von Kohle Rz 145: Wird die Kohle durch einen Kohlehändler oder Kohleerzeuger geliefert, dann schuldet der Lieferer die Abgabe. 3.4.2 Abgabenschuldner beim Verbrauch von Kohle Rz 146: Wird die Kohle vom Kohlehändler, Kohleerzeuger…

EnAbgR Rz 120–1293 Kohleabgabe
geltende FassungRichtlinien15.04.2011

…Kohlehändler, Kohleerzeuger und andere Personen. Ein solcher steuerpflichtiger Verbrauch ist zB beim Einsatz von Kohle zur Beheizung von Verwaltungs- und anderen Betriebsgebäuden oder ähnlichen Zwecken gegeben. 3.1.1.3 Lieferung gegen Entgelt - Gegenleistung Rz 124: Die Kohleabgabe für Kohlelieferungen fällt auch dann an, wenn…

AH-2075Anlage 9
geltende FassungRichtlinien28.06.2023

Anlage 9 Anhang XXII - Liste der Kohleerzeugnisse und anderer Erzeugnisse gemäß Artikel 3j der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Derzeit frei | KN-Code | Bezeichnung der Güter | 2701 | Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe | 2702 | Braunkohle, auch…

EnAbgR Rz 133–1443.3 Steuerbefreiungen
geltende FassungRichtlinien29.08.2013

3.3 Steuerbefreiungen 3.3.1 befreite Tatbestände 3.3.1.1 Erzeugung von Koks Rz 133: Insoweit die Kohle zur Erzeugung von Koks verbraucht wird, ist sie gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 KohleAbgG von der Abgabe befreit. 3.3.1.2 Verwendung zur…

EnAbgR Rz 130–1323.2 Steuergegenstand
geltende FassungRichtlinien15.04.2011

3.2 Steuergegenstand 3.2.1 Definition des Steuergegenstandes Rz 130: Die Definition des Steuergegenstandes erfolgt im § 2 KohleAbgG gemäß der EU-einheitlichen Kombinierten Nomenklatur (KN), wobei als der Besteuerung unterliegende Kohle Waren folgender Positionen der KN in Betracht kommen: 2701 der KN: Steinkohle; Steinkohlenbriketts…

EnAbgR Rz 149–1503.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
geltende FassungRichtlinien15.04.2011

3.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe 3.5.1 Bemessungsgrundlage Rz 149: Der Kohleabgabe unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 KohleAbgG die gelieferte bzw. (selbst) verbrauchte Menge an Kohle, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt. 3.5.2 Höhe Rz 150: Der…