… 12 UStG 1994 - zum Vorsteuerabzug. Berechtigen Kraftfahrzeuge nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 zum Vorsteuerabzug (zB Fahrschulkraftfahrzeuge, Kleinbus im Sinne des § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002), kann der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen unabhängig vom CO2-Ausstoß…
…einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können. Nach Ansicht des VwGH ist die rechtliche Beurteilung, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus vorliegt, (zusammengefasst) anhand folgender entscheidungswesentlicher Kriterien vorzunehmen: Merkmal der äußeren Form eines Kastenwagens durch annähernd flache Dachlinie, annähernd senkrechtes Heck und annähernd senkrechte Seitenwände…
… 8 Abs. 6 EStG 1988 betreffend die Mindestnutzungsdauer sowie den Aktivposten beim Leasing. Im Bereich des Leasing mit PKW und Kombi besteht somit für den Leasinggeber ein Recht auf den Vorsteuerabzug, nicht hingegen auf eine kürzere Abschreibung als die Mindestabschreibungsdauer; beim Leasingnehmer kann ein Aktivposten…
B.5.4.2. Wohnmobile / Reisemobile Rz 823: Bei Wohnmobilen und somit Kraftfahrzeugen mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung (siehe Rz 520 sowie Rz 566 ff) stellen die Antriebsmaschine und der Aufbau als Gesamtkraftfahrzeug eine wirtschaftliche Einheit dar. Solche Kraftfahrzeuge sind daher in ihrer Gesamtheit…
C.2.2.3. Kraftfahrzeuge mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen (§ 2 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) Rz 1404: Steuerbefreit sind Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen verwendet werden. C.2.2.3.1. Probefahrtkennzeichen Rz 1405: Probefahrten (§ 45 Abs. 1 KFG 1967) mit nicht zum…
B.3. Steuerbefreiungen (§ 3 NoVAG 1991) B.3.1. Emissionsfreie Antriebsarten Rz 650: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) sind Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2…
…unter gleichzeitiger Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, bei dem die Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist. Beispiel: Ein Unternehmer erwarb im Jahre 1998 eine neue Büroeinrichtung im Werte von 100.0000 S zuzüglich 20% Umsatzsteuer, das sind 20.000 S…
…sie Kraftfahrzeuge der Position 8704 der Kombinierten Nomenklatur sind, nicht der Normverbrauchsabgabe (siehe Rz 523). Kleinbusse (Pkw bis zu neun Sitzplätzen inklusive Fahrersitz) sind demgegenüber normverbrauchsabgabepflichtig (Position 8703). Unter die Position 8703 fallen schließlich auch Sonderfahrzeuge wie z.B. Wohnmobile. Rz 551: Hauptsächlich zur Personenbeförderung…
…Fahrer). Diese werden unter die Position 8702 eingereiht. Unter Position 8703 fallen hauptsächlich zur Beförderung von Personen (höchstens neun Personen inkl. Fahrer) gebaute Kraftfahrzeuge. Beispiel: Kleinbusse (der Beschaffenheit nach gebaut für maximal neun Personen inkl. Fahrer) tarifieren nach 8703. B.2.2.3.2.2…
…Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Omnibussen, unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen). Faktisch ist dies nur im Zusammenhang mit Kleinbussen relevant, da Omnibusse selbst nicht steuerbar sind. Rz 147: Unter Taxigewerbe fällt die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen…
…überschritten wird. Eine Berichtigung der Rechnung (mit Ausweis der Umsatzsteuer), die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist möglich. Rz 10011009: Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerpflicht aus und stellt er Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer aus und ergibt sich am Ende des Veranlagungszeitraumes, dass…
B.5.4. Besondere Fälle B.5.4.1. Kraftfahrzeuge der Klasse N1 Rz 818: Wird ein unvollständiges Kraftfahrzeug (Fahrgestell) der Klasse N1 an einen Endkunden geliefert, handelt es sich zwar um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrrechtes, allerdings ist es nicht zulassungsfähig. Deshalb wird…
B.2.2.4.5. Dreirad-Kraftfahrzeuge mit Lenkstange (8703 - 8711) Rz 581: Leichte dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Motorradmotor, -rädern etc. sind unter die Positionen 8703 (Pkw) einzureihen, wenn sie aufgrund ihrer mechanischen Struktur entweder mit einem Kraftwagenlenksystem (daher vorne zwei Räder mit Lenkung nach dem…
12.5.2.4 Körperbehinderung mit KFZ- oder Taxinutzung Rz 847: Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag…
B.2.1.3. Von der Normverbrauchsabgabe nicht umfasste Kraftfahrzeuge Rz 527: Historische Kraftfahrzeuge ("Oldtimer") sind explizit gemäß § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe ausgenommen. Rz 528: Ein historisches Kraftfahrzeug ist ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug, a)mit Baujahr 1955…
13. Vorsteuerabzug bei Reisekosten (§ 13 UStG 1994) Rz 2201: Rechtslage von 1.5.2016 bis 31.10.2018: AbVom 1.5.2016 bis zum 31.10.2018 ist für die Beherbergung der Umsatzsteuersatz von 13% (§ 10 Abs. 3 Z 3 lit. a UStG 1994 idF…
1.5. Kraftomnibusse Als Kraftomnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
Personenkraftwagen Rz 531: Für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist nicht die Bauart oder äußere Erscheinungsform eines Kraftfahrzeuges maßgebend, sondern ausschließlich die überwiegende betriebliche Nutzung. Die Frage der Beurteilung des Fahrzeuges als "Fiskal-LKW" hat damit nichts zu tun (VwGH 6.4.1988, 84/13/0124…
C.5.2.3. Alle übrigen Kraftfahrzeuge Rz 1518: Die Steuer je Monat beträgt bei allen übrigen Kraftfahrzeugen (nicht Krafträder und Kraftfahrzeuge der Klasse M1 [Personenkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen] (beispielsweise Kraftfahrzeuge der Klasse L6e, L7e oder N1) je Kilowatt…
1.1.2. Linienfahrzeuge (1) Als Linienfahrzeuge gelten a)Omnibusse, b)Omnibusanhänger und c)Gelenkkraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.