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LStR 2002 Rz 4016.1.4 Journalisten
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

6.1.4 Journalisten Rz 401: 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich. Der Begriff des Journalisten ist dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen ist (VwGH 29.9.2004, 2004/13/0089 iVm VwGH 22.4.1992, 92/14/0002). Die Pauschalierung der Werbungskosten…

LStR 2002 Rz 4006.1.3 Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

6.1.3 Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen Rz 400: 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich. Zu dieser Berufsgruppe gehören ua. folgende Personen, wenn sie regelmäßig auf dem Bildschirm erscheinen: Kommentatoren, Moderatoren, Diskussionsleiter, Fernsehsprecher, Programmansager. Nicht zu…

LStR 2002 Rz 3945.9.33 Zeitungen
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

5.9.33 Zeitungen Rz 394: Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise auch berufliche Informationen zu bieten, ändert nichts daran, dass dafür getätigte Aufwendungen grundsätzlich den Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind (VwGH 28.4.1987, 86/14/0169, betr. "Die Presse", VwGH 26.4.2000, 96…

LStR 2002 Rz 419–4226.7 Pauschbeträge und Betriebsausgaben
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

6.7 Pauschbeträge und Betriebsausgaben Rz 419: § 3. Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt, und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden. Rz 420: Dieser Ausschluss von der Geltendmachung von…

LStR 2002 Rz 410–4116.3 Höchstbeträge
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

6.3 Höchstbeträge Rz 410: Die angeführten Pauschbeträge sind Jahresbeträge; der zu berücksichtigende Werbungskostenpauschbetrag ergibt sich bei ganzjähriger Tätigkeit daher nur auf Grund des Jahreseinkommens und nicht als Summe von monatlichen Höchstbeträgen. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Werbungskostenpauschbetrag durch Anwendung des vorgesehenen Prozentsatzes auf…

LStR 2002 Rz 407–4096.2 Umfang der Tätigkeit
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

6.2 Umfang der Tätigkeit Rz 407: Die angeführten Pauschbeträge können nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, deren Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausschließlich einer oder mehrerer der angeführten Berufsgruppen entspricht. Umfasst das Dienstverhältnis auch andere nicht in der Verordnung des BMF über die…

LStR 2002 Rz 3835.9.21.5 Fachliteratur
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

5.9.21.5 Fachliteratur Rz 383e: Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten absetzbar (Rz 353). Die Fachliteratur muss jedoch im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Allgemein bildende Werke (zB Nachschlagwerke, Lexika) stellen keine Fachliteratur dar. Zeitungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen nicht absetzbar…

LStR 2002 Rz 4066.1.10 Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
geltende FassungRichtlinien21.11.2007

6.1.10 Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung Rz 406a: 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2.628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen. Die Werbungskostenpauschalierung gilt nur für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung; für andere politische…

LStR 2002 Rz 417–4186.6 Geltendmachung eines Pauschbetrages für das laufende Kalenderjahr
geltende FassungRichtlinien14.12.2009

6.6 Geltendmachung eines Pauschbetrages für das laufende Kalenderjahr Rz 417: Die Regelung gemäß § 63 Abs. 4 EStG 1988 ist auch auf die Geltendmachung von Pauschbeträgen anzuwenden. Rz 418: Die Ausübung einer Tätigkeit, die den Anspruch auf Zuerkennung eines Pauschbetrages vermittelt, ist durch eine Bestätigung…

EStR 2000 Rz 5255–526116.2.7 Schriftsteller, Bildberichterstatter, Journalist, Dolmetscher, Übersetzer
geltende FassungRichtlinien22.03.2005

16.2.7 Schriftsteller, Bildberichterstatter, Journalist, Dolmetscher, Übersetzer Rz 5255: Schriftstellerische Tätigkeit besteht darin, dass auf irgendeinem Gebiet selbständige Gedanken in Schriftform der Öffentlichkeit übermittelt werden (VwGH 15.1.1965, 0583/64). Ein Schriftsteller schreibt nicht nur dann für die Öffentlichkeit, wenn die von ihm…

LStR 2002 Rz 427–4286.9 Andere Werbungskosten aus der Tätigkeit
geltende FassungRichtlinien04.12.2024

6.9 Andere Werbungskosten aus der Tätigkeit Rz 427: § 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Rz…

LStR 2002 Rz 320–3215.8 Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien11.12.2015

5.8 Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) Rz 320: Der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag steht aktiven Arbeitnehmern im vollen Umfang von 132 Euro jährlich zu, auch wenn eine nichtselbständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird oder die unbeschränkte Steuerpflicht nicht ganzjährig besteht oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß § 33…

LStR 2002 Rz 3835.9.21 Politikeraufwendungen
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

5.9.21 Politikeraufwendungen 5.9.21.1 Partei- und Klubbeiträge Rz 383a: Darunter fallen nicht nur alle Zahlungen an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, deren Organisationen und Gliederungen sowie an parteinahe Vereine, sondern auch Zahlungen an sonstige wahlwerbende Gruppierungen (zB Namenslisten), die auf…

LStR 2002 Rz 596–5997.13 Sonderausgabenpauschale (nur bis 2020)
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

7.13 Sonderausgabenpauschale (nur bis 2020) Rz 596: Für Sonderausgaben, die gemäß Rz 580 ff in den "Sonderausgabentopf" fallen, ist bis 31.12.2020 ohne besonderen Nachweis ein Sonderausgabenpauschale von jährlich 60 Euro abzusetzen. Ein höherer Betrag wird nur berücksichtigt, wenn die Sonderausgabenzahlungen mehr als…

EStR 2000 Rz 4710–475814.2.2.2 ABC der nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung
geltende FassungRichtlinien08.05.2025

14.2.2.2 ABC der nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung Armbanduhr Rz 4710: Sie ist als Gegenstand des täglichen Lebens der privaten Lebensführung zuzurechnen (VwGH 18.11.1960, 0291/60). Ausbildungskosten Rz 4711: Siehe Rz 1376 f. Autogenes Training Rz 4712: Aufwendungen für autogenes…

EStR 2000 Rz 4300–430611.5.4 Die einzelnen Pauschalien
geltende FassungRichtlinien06.05.2021

11.5.4 Die einzelnen Pauschalien 11.5.4.1 Grundpauschale Rz 4300: Die Inanspruchnahme des Grundpauschales ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalien. Der Steuerpflichtige kann frei wählen, ob er bei Inanspruchnahme des Grundpauschales eines der beiden anderen Pauschalien in Anspruch nimmt…

LStR 2002 Rz 3835.9.21.7 Nachweis und Geltendmachung von Werbungskosten
geltende FassungRichtlinien19.12.2022

5.9.21.7 Nachweis und Geltendmachung von Werbungskosten Rz 383g: Sollen Werbungskosten bereits im laufenden Jahr berücksichtigt werden, so müssen sie bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres beim zuständigen FA (Formular L 54) glaubhaft gemacht werden. Auf Grund eines solchen Antrages wird ein…

LStR 2002 Rz 3986.1.1 Artisten
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

6.1.1 Artisten Rz 398: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich. Als Artisten gelten ua. Auftretende bei Zirkusveranstaltungen und auf Showbühnen. Nicht als Artisten gelten ua. außerhalb von Show- und Zirkusveranstaltungen auftretende Turner, Tänzer, Amateur- und Profisportler.

LStR 20025.9 ABC der Werbungskosten
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

5.9 ABC der Werbungskosten 5.9.1 Arbeitsessen Siehe Rz 314.

LStR 2002 Rz 413–4166.5 Bemessungsgrundlage und Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren
geltende FassungRichtlinien17.12.2019

6.5 Bemessungsgrundlage und Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren Rz 413: § 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210…