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5 Treffer1587 msnur geltende Fassungen
UStR 2000 Rz 3431–343325. Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien10.12.2020

25. Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994) Randzahlen 3421 bis 3430: derzeit frei. 25a. Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die sonstige Leistungen (bis 31.12.202030.6.2021 nur anwendbar auf sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994) an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen (§ 25a UStG 1994) 25a…

AH-2616Anlage 1
geltende FassungRichtlinien02.04.2026

…im Zusammenhang mit in Teil C aufgeführten Gütern und Technologien geschlossenen Verträgen. TEIL A | | Beschreibung | 1. | Systeme für ,Informationssicherheit' und Geräte für die Endverwendung für öffentliche Kommunikationsdienste und die Bereitstellung von Internetdiensten oder für den Schutz dieser Dienste durch den Netzwerkbetreiber…

AH-20732A. Ausfuhr und Durchfuhr
geltende FassungRichtlinien27.07.2026

…bestimmt sind, d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind, e)für zivile Telekommunikationsnetzeelektronische Kommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdienstendie nicht einer Organisation gehören, bestimmt sinddie sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, f)die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für…

LStR 2002 Rz 3675.9.16 Internet
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

5.9.16 Internet Rz 367: Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind als Werbungskosten absetzbar. Internetkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege…

UStR 2000 Rz 641–6423a.14. Katalogleistungen
geltende FassungRichtlinien05.12.2022

3a.14. Katalogleistungen Rz 641q: Leistungsort bei Katalogleistungen Ist der Leistungsempfänger einer solchen Leistung ein Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Drittland, bestimmt sich der Leistungsort ab 1.1.2015 nach § 3a Abs. 14 UStG…