…im § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zur Anwendung. Beim Tatbestand der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde handelt es sich dem Grunde nach um keine Außendienst- sondern um eine Innendiensttätigkeit, die allerdings nicht auf Dauer angelegt ist, sondern nur…
5.6.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei "Innendienst" Rz 284: Als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt jedenfalls jene Betriebsstätte des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer "Innendienst" verrichtet. Als "Innendienst" gilt jedes Tätigwerden im Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (zB Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten eines Vertreters oder eines…
…zu, weil ihr für die Ausübung der Tätigkeit als Reiseschriftstellerin kein anderer Raum zur Verfügung steht. 2.B ist selbständige Vertreterin. Für Innendiensttätigkeiten steht ihr nur ihre Wohnung zur Verfügung. Ansonsten übt B ihre Tätigkeit im Außendienst aus (Kundenbesuche). B steht ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil…
…da Dienstreisen generell von der Wohnung aus angetreten werden. Die Arbeitnehmer suchen den Firmenstandort nur durchschnittlich einmal monatlich auf und verrichten dabei keine Innendiensttätigkeiten. Liegt bei diesen (gelegentlichen) Fahrten der Außendienstmitarbeiter vom Wohnort (als Arbeitsstätte anzusehen) zum Firmensitz angesichts der Rechtsprechung des OGH (22.10…