…Dazu zählt insbesondere das Imparitätsprinzip als ein aus dem Vorsichtsprinzip abgeleiteter Grundsatz. 6.2.2 Allgemeine Bewertungsgrundsätze 6.2.2.1 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit Rz 2126: Ein Wechsel der in den Vorjahren angewendeten Methoden und Grundsätze bei der Bewertung ist für dieselben und gleichartige Wirtschaftsgüter…
…gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 eingeschränkt. Der Unterschied betrifft im Wesentlichen: Rechnungsabgrenzungen, Rückstellungen, Teilwertabschreibungen, Zuschreibungen. 6.2.3.2 Imparitätsprinzip Rz 2150: Erkennbare Risken und drohende Verluste, die im jeweiligen oder in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr entstanden sind, müssen bereits vor ihrer Realisierung berücksichtigt werden…
1.2. Nämlichkeitsprinzip Interventionserzeugnisse sind von anderen Erzeugnissen getrennt zu lagern und zu befördern, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.
2.1.2. Nämlichkeit (Identitäts- und Äquivalenzprinzip) | UZK | UZK-DA | UZK-IA | 148 (4), 192, 214 (1) | 116 (1) c, 178 (1) d | 264 In Zolllagern gilt unbeschadet der Möglichkeit der gemeinsamen Lagerung und der Verwendung von Ersatzwaren (siehe…
5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526: § 27 Abs. 1 UmgrStG setzt als Grundlage für die Vornahme einer Realteilung den Abschluss eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) voraus. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Teilungsvertrag bezeichnet werden, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich…