…Waldbewirtschaftung stehen, wie zB Bringungsanlagen, Holzlagerplätze und Waldschneisen. Rz 1555: Zum Forstbetrieb zählen weiters die ertragsteuerlich als forstwirtschaftliche Nebenbetriebe anzusehenden Tätigkeiten wie Sägen, Schottergruben und Forstgärten, die Jagd und die Fischerei auf dem Forstbetrieb zugehörigen Flächen und Gewässern (ausgenommen Teichwirtschaft und Fischzucht) unabhängig davon, ob…
8.2. Zollsichere Einrichtung eines Zoll-/Verwahrungslagers 1. Örtlichkeiten 8.2.1. Örtlichkeiten Unter den Lagerstätten im Sinne des Art. 211 Abs. 1 Buchstabe b UZK sind Räume in Gebäuden, Lagertanks oder allenfalls auch Freilagerflächen, welche entsprechend umzäunt sind, zu verstehen. Umzäunte Freilagerflächen können jedoch…
1.5. Wesentliche Bestimmungen Wesentliche Bestimmungen des Zolllagerverfahrens werden nachstehend schlagwortartig dargestellt: Zu beachtende Fristen für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Möglichkeit der Beförderung von Waren um Rahmen der vorübergehenden Verwahrung (im Anwendungsgebiet derzeit nur eingeschränkt zulässig; auch mit anderen Mitgliedsstaaten bewilligbar). Im Zolllagerverfahren können…
2.3.4. Personenbezogene Bewilligungserteilung Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die das Zolllager oder das Verwahrungslager selbst betreiben. Im Fall von öffentlichen Zolllagern können auch andere Personen als der Bewilligungsinhaber die Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllager abgeben (Bewilligungsinhaber muss nicht Verfahrensinhaber…
2.5.8. Verbot des Einzelverkaufs | UZK | DA | IA | TDA | 211 (1) b | 117 (a), 201 | - | - Vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen dürfen als Zolllager bewilligte Räumlichkeiten oder Lagerstätten nicht für den Einzelverkauf genutzt werden: Verkauf in duty-free…
7.5.7. Tätigkeiten im Zolllager Für folgende Tätigkeiten im Zolllager (Korrektur auch im Verwahrungslager) sind EDV-mäßige Aufzeichnungen zu führen und entsprechende Bestände daraus automatisch zu ermitteln: 7.5.7.1. Lagerbehandlung Nichtunionswaren können ausschließlich im Zolllager behandelt (auch übliche Behandlungen sind davon erfasst…
2.1.1. Lagertypen 2.1.1.1. Öffentliche Zolllager Öffentliche Zolllager werden von einem Wirtschaftsbeteiligten betrieben, können aber von jedermann genutzt werden. Das bedeutet, dass der Inhaber des Verfahrens (also die Person, welche die Anmeldung zur Überführung in das Zolllager selbst abgibt, oder in…
1. Einführung und Anwendungsbereich Die Arbeitsrichtlinie Lagerung befasst sich mit dem besonderen Verfahren der Lagerung sowie auch (obwohl diese kein Zollverfahren darstellt) mit der Verwahrung von Waren in bewilligten Verwahrungslagern auf Grundlage des mit 1. Mai 2016 anwendbaren Zollkodex der Union (VO 952/2013 des…
3. Überführung in das Zoll-/Verwahrungslager 3.1. Zollstellen Die Zollanmeldung zur Überführung in das Zolllagerverfahren oder ein Verwahrungslager ist bei einer der in der Bewilligung angeführten Zollstellen abzugeben. Unbeschadet der aus Art. 221 Abs. 2 UZK-IA resultierenden örtlichen Bindung für die Ausfuhr (und…
3.3. Sicherheit Da über die Sicherheitsleistung bereits anlässlich der formellen Bewilligungserteilung abgesprochen werden muss, ist im Rahmen der Überführung in das Zolllagerverfahren/Verwahrungslager keine weitere Sicherheitsleistung erforderlich. Betreffend die Sicherheitsleistung, die im Rahmen der Bewilligungserteilung erfolgt, siehe Abschnitt 2.3.3. Die Art der…
7.6. Belege und Evidenz Neben den normierten Bestandsaufzeichnungen für das Zoll- oder Verwahrungslager sind grundsätzlich keine weiteren Aufzeichnungen, Statistiken oder Belege erforderlich. 7.6.1. Belegsammlung, Lageraufzeichnung Sämtliche Warenbewegungen bzw. Veränderungen im Zoll- bzw. Verwahrungslager sind in einer einzigen (gemeinsamen) Aufzeichnung = Lagerbestandsaufzeichnung zu…
Artikel 203 Art der Lagerstätten (Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) In der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren ist anzugeben, für welche der folgenden Arten von Zolllagern die Bewilligung gilt: a)öffentliches Zolllager Typ I, b)öffentliches Zolllager…
2.2. Bewilligungspflicht | UZK | DA | IA | TDA | 18, 148 (1), 211 (1) b | 201 - 203 | - | - Für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren und den Betrieb von Verwahrungslagern ist eine Bewilligung erforderlich, es sei denn, die…
7.5. Standards 7.5.1. Sendungslager Grundsätzlich sind sendungsbezogene Bestandsaufzeichnungen die Norm. Artikelbezogene Bestandsaufzeichnungen sind für Zolllager nicht ausgeschlossen (wohl aber für Verwahrungslager, hier sind ausschließlich sendungsbezogene Aufzeichnungen vorgesehen), gehen aber über die erforderlichen Mindeststandards hinaus. Für Sendungslager ist ein genormtes DV-Schema erforderlich…
4. Ansprechstellen (1) Für fachliche Zweifelsfragen betreffend die Pflanzengesundheitskontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz bestehen folgende Ansprechstellen: Bundesamt für Wald (BFW) Institut für Waldschutz - ÖsterreichischerForstlicher Pflanzenschutzdienst - Holz Seckendorff-Gudent-Weg 8 1131 Wien E-Mail: verpackungsholz@bfw.gv.at während der Dienstzeit (Mo. - Fr.: 08:00…
2.3. Bewilligungsvoraussetzungen | UZK | DA | IA | TDA | 148 (2) - (4), 211 (3) - (6) | 117, 166 | - | - 2.3.1. Ansässigkeit Die Bewilligung eines Zolllagers oder eines Verwahrungslagers wird nur in der Union ansässigen Personen erteilt. Die Ansässigkeit im…
7.3. Grundsätze 7.3.1. Automatisationsunterstützte Bestandsführung Für die Betreibung von Zolllagern und Verwahrungslagern ist die automatisationsunterstützte Führung von Bestandsaufzeichnungen der Grundsatz. Manuelle Bestandsaufzeichnungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der bewilligungserteilenden Zollstelle und sind nur bei überschaubaren Lagerbewegungen zuzulassen. 7.3.2. Schnittstelle Zollanmeldung-Bestandsaufzeichnung…
Die Arbeitsrichtlinie: ZK-2370 Lagerung stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zolldienststellenvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet…
2. Bewilligung 2.1. Anwendungsbereich von Zolllagern und Verwahrungslagern | UZK | UZK-DA | UZK-IA | 5, 148, 211, 237, 240, 242 | 201, 203 | - Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen: Einfuhrabgaben, sonstigen…
2.1.2. Nämlichkeit (Identitäts- und Äquivalenzprinzip) | UZK | UZK-DA | UZK-IA | 148 (4), 192, 214 (1) | 116 (1) c, 178 (1) d | 264 In Zolllagern gilt unbeschadet der Möglichkeit der gemeinsamen Lagerung und der Verwendung von Ersatzwaren (siehe…