RIS AI
5 Treffer1525 msnur geltende Fassungen
UStR 2000 Rz 941–9636.1.19. Ärzte
geltende FassungRichtlinien15.12.2023

…ihren wesentlichen Erscheinungsformen ausübt. Rz 943a: Nicht unter die in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 aufgezählten Berufsgruppen subsumierbar sind: Heilpraktiker und Homöopathen (ohne medizinisches Studium); Mental-Suggesteure oder Hypnotiseure (ohne eine Berufsbefugnis im Sinne des Psychotherapiegesetzes oder des Psychologengesetzes; VwGH 29.7.2010…

LStR 2002 Rz 90212.8.20 Krankheitskosten
geltende FassungRichtlinien19.12.2022

…wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden. Im Falle einer Behandlung durch eine Person, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nicht zur Heilbehandlung befugt ist oder durch einen im Ausland anerkannten Heilpraktiker, kann eine außergewöhnliche Belastung anerkannt werden…

EStR 2000 Rz 430–4344.1.6.2 Rechtslage ab 2007
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

…können umgekehrt nach der Verkehrsauffassung und damit für das UGB als freie Berufe gelten, wie beispielsweise Heilpraktiker und andere medizinische Tätigkeiten, die kein ärztliches Studium erfordern (zB alternative Begleittherapien zur Schulmedizin) Artisten Garten- und Landschaftsarchitekten. Soweit in derartigen Fällen bis 2006 eine steuerliche Buchführungspflicht (idR…

EStR 2000 Rz 541717.1.6 ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

…13/0234). Heimarbeiter, die dem Heimarbeitergesetz unterliegen, nichtselbständig, siehe LStR 2002 Rz 405 und 987; ansonsten idR gewerblich. Hehlerei, Gewerbebetrieb, siehe Handel mit Diebesgut. Heilpraktiker, gewerblich. Hellseher, gewerblich. Homöopath, der kein Arzt ist, gewerblich (VwGH 26.4.1982, 3602/80). Humorist, Gewerbebetrieb (VwGH 23.10…

EStR 2000 Rz 5216–522616.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw.
geltende FassungRichtlinien13.03.2024

16.2.3 Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Psychologen, Hebammen usw. Rz 5216: In § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 sind als freiberufliche Tätigkeiten die Berufe der Ärzte, Tierärzte und Dentisten genannt. Rz 5217: Weiters sind in lit. c der genannten Gesetzesbestimmung noch folgende Tätigkeiten der…