1.2. Ursprungserzielung Autonomer Ursprung wird erzielt, wenn die für die Erzielung des Ursprungs vorgesehenen Herstellungsvorgänge (vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung) alleine ("autonom") durch die Wirtschaftsleistung eines Staates oder bestimmten Gebietes erfüllt werden. Ursprung durch Kumulierung liegt vor, wenn an der Herstellung einer…
Artikel 60 Ursprungserwerb (1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets…
Unterabschnitt 4 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen der Ursprungsregeln für die Zwecke einseitig von der Union festgelegter Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete Artikel 59 Allgemeine Voraussetzungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Für die Anwendung der Vorschriften…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches 5.1.1. Arten des präferenziellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden. 5.1…
5.1.5. Waren unbestimmten Ursprungs Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten. 5.2. Allgemeine Vorschriften Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR…
Kapitel 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung Artikel 59 Geltungsbereich Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung a)des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e, b…
5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde. Wird eine Ware unter Anwendung der…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Anhang II dieses Abkommens (siehe ab Seite 1803) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Kapitel 3 über Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren dieses Abkommens (siehe ab Seite 14 ff) enthalten. 5.1.1. Arten des präferenziellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung…
1. Ursprung von Waren 1.1. Grundsätzliches Die wirtschaftliche "Staatszugehörigkeit" von Waren wird durch deren Ursprung bestimmt. Die Feststellung des Ursprungs einer Ware und ihrer Einreihung in den Zolltarif sind erforderlich, damit festgestellt werden kann, welche Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben sind und…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden. 5.1…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll I dieses WPA (siehe ab S. 1805) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung…
Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen Kapitel 1 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung Artikel 31 In einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnene oder hergestellte Waren (Artikel 60 Absatz 1 des Zollkodex) Als Waren…
0. Definitionen Dieser Abschnitt des Sachbereiches "Ursprung und Präferenzen" behandelt die Voraussetzungen für die Bestimmung des Ursprungs zur Anwendung von Maßnahmen des Zolltarifs oder von sonstigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Waren (zB Marktordnung, Außenwirtschaftsrecht), die nicht in der Gewährung von…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll 1 dieses WPA (siehe ab S. 1023) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung…
Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union Artikel 41 Allgemeine Grundsätze (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land: a)Erzeugnisse, die im Sinne…
Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung Artikel 64 Präferenzieller Ursprung von Waren (1) Damit Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden. 5.1…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll II dieses WPA (siehe ab S. 569) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung…
5. Ursprungserzeugnisse 5.1. Grundsätzliches Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll Nr. 3 dieses Abkommens (siehe Abschnitt 12.2.) enthalten. 5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder…