2.1.2. Genehmigungsfreiheit (1) Die Genehmigungsfreiheit für bestimmte Gelegenheitsverkehre wird festgelegt durch Gemeinschaftsrecht für den EU/EWR-Bereich (siehe Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im EU/EWR-Bereich, GK-0400), durch das Landverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, durch das Interbus-Übereinkommen…
2.5. Abkommen EG - Schweiz Gemäß Artikel 17 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. EG Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 91, unterliegt die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im…
4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Den Freihandelsabkommen der EU mit den EFTA-Ländern unterliegen die meisten Waren des industriell-gewerblichen Sektors, das sind die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs. 4.2. Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte Den Freihandelsabkommen der EU mit den EFTA…
2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der EFTA-Länder sowie auf Ursprungserzeugnisse der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU Anwendung (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung…
Anlage 9 Schweizer Lizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr [Grafik]
Schweiz | Genehmigungspflicht auf Grund | gewerbl. Verkehr | Werk- verkehr | Anmerkungen | Artikel 9 des Abkommens über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße | ja, siehe Anm. | ja, siehe Anm. | 1.Gemeinschaftslizenz (siehe Abschnitt 1.1.5.); 2.Drittlandverkehr…
12. Rechtsgrundlagen 12.1. Abkommen Beschluss 94/1/EG, EGKS, Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik…
2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse des EWR sowie auf Ursprungserzeugnisse der an der PanEuroMed-Kumulierung teilnehmenden Partnerländer Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU Anwendung (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung-praeferenzen…
1.5. Verfahrenshinweise 1.5.1. Antrag und Zollanmeldung Die Zollanmeldung kann durch andere Formen der Willensäußerung erfolgen (Art. 141 UZK-DA). Diese Zollanmeldungen werden auch für Waren abgegeben, für die die Begünstigung des Nebenwegverkehrs zulässig ist durch mündliche Zollanmeldung (siehe dazu Art§ 21 Abs…
Schweiz | Verkehrsart | GenehmigungspflichtGenehmigungs- pflicht | Genehmigung ausgestellt vonGenehmi- gung ausgestellt von | Mitzuführende Dokumente | Gelegenheitsverkehr (Abschnitt 1.2.) | nein | | Schweizerische Lizenz (Abschnitt 2.5.); Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) | Dreiländerverkehr mit Drittländern (Beförderungen von/nach Österreich von/nach…
4.2. Bilaterale Abkommen 4.2.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Bestimmte in Form von Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien bilateral abgeschlossene Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse basieren auf Protokoll Nr. 42. Für die unter diese Abkommen fallenden Waren werden Präferenzen nur unter den in diesen Abkommen festgelegten Voraussetzungen…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen eines Ursprungsprotokolls zu ändern. 11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, die die Voraussetzungen der Ursprungsprotokolle erfüllen und die sich bei Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle (siehe nachfolgenden Abschnitt 12. - Rechtsgrundlagen) im…
3. Befreiungen durch Privilegien und ImmunitätenAbkommen zur Hilfeleistung 3.03.1. Anwendungsvorschriften und RechtsgrundlagenAnwendung 3.0.1. Rechtsgrundlage Allgemeine Rechtsgrundlage ist(1) Im Katastrophenhilfefall werden außenwirtschaftsrechtliche Maßnahmen bei der Verbringung von Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet bzw. in das Bundesgesetz überGemeinschaftsgebiet (auch die EinräumungRückbringung von Privilegien…
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses…
3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EWR-Ursprungserzeugnisse Für vom multilateralen EWR-Abkommen erfasste EWR-Ursprungserzeugnisse wird bei der Wiedereinfuhr eine Zollpräferenz gewährt.
4. Warenkreis Das Abkommen umfasst alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs.
Die Arbeitsrichtlinie UP-4300 (Arbeitsrichtlinie EWR [IS, NO, LI]) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus…
2.3. Interbus-Übereinkommen (1) In dem Bestreben, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern, hat die Europäische Gemeinschaft mit bestimmten Drittstaaten das Interbus-Übereinkommen abgeschlossen. Durch dieses Übereinkommen erfolgt eine harmonisierte Liberalisierung bestimmter grenzüberschreitender…
2.2. Bilaterale Vereinbarungen 2.2.1. Genehmigungspflicht (1) Jeder Gelegenheitsverkehr, der von Busunternehmern durchgeführt wird, die in den unter Abschnitt 0.2. Abs. 4 genannten Ländern niedergelassen sind (ausgenommen Mitgliedstaaten des Interbus-Abkommens), unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht, sofern die Fahrzeuge nicht den in einzelnen…