10.5.12. Befreiungen Abweichend von den Ausführungen in der Einleitung ist dieser Abschnitt ab 1. Jänner 2026 anzuwenden. Rz 446: Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind gebührenfrei: | Z 1 | Eingaben an Gerichte | In Justizverwaltungsangelegenheiten besteht eine Befreiung nur, wenn…
…GebG) oder Zulassungsscheine (§ 14 TP 15 GebG). 5.1.1.2 Strafregisterbescheinigungen Rz 679a: Das Gebührengesetz sieht Befreiungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012, spendenbegünstigten…
…Z 13 EStG 1988) Rz 1344: Spendenbegünstigt ist nach § 4a Abs. 6 Z 13 EStG 1988 der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts…