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21 Treffer1563 msnur geltende Fassungen
UStR 2000 Rz 3981–4020107. Innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 7 UStG 1994)
geltende FassungRichtlinien10.12.2025

…1994). Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts liegen auch Freihäfen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden, im umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet, auch wenn sie vom jeweiligen Mitgliedstaat für bestimmte Zwecke wie Drittland behandelt werden. Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen in deutsche Freihäfen siehe Rz 3993. 107.1.2…

UStR 2000 Rz 141–1641.2. Inland, Ausland
geltende FassungRichtlinien05.12.2022

…über Zypern der Beitrittsakte). Rz 147: In einzelnen Mitgliedstaaten werden so genannte Freihäfen (bzw. Freizonen oder Freipunkte) in bestimmten Fällen als Ausland und zwar als Drittlandsgebiet behandelt. In Deutschland sind das die Seehäfen Bremerhaven und Cuxhaven (bis 31.12.2012: Hamburg Alter Freihafen und Waltershof)…

UStR 2000 Rz 3912103a. Leistungsortregelungen
geltende FassungRichtlinien10.12.2020

…an Nichtunternehmer, die keine innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen sind, sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen. 103a.1.5. Güterbeförderungen in einen Freihafen eines anderen Mitgliedstaates für einen Nichtunternehmer Rz 3912f: Gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung vor, wenn…

UZKArtikel 244 Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 244 Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone (1) Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Zollbehörden. (2) Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zulässig. Die Ausübung dieser…

UZKAbschnitt 3 Freizonen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Abschnitt 3 Freizonen Artikel 243 Bestimmung einer Freizone (1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen. Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden…

AH-11204. Strafbestimmungen
geltende FassungRichtlinien12.05.2014

4. Ausnahme bei mengenmäßigen BeschränkungenStrafbestimmungen (1) Rechtsgrundlage ist Artikel 127 Abs. 3 ZBefrVO. (2) Die Befreiung gilt für Textilwaren und Stahlwaren, die Quotenregelungen unterliegen, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für Waren, die entsprechend der ZBefrVO abgabenfrei eingeführt werden können. Hinweis…

UZKArtikel 246 Unionswaren in einer Freizone
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 246 Unionswaren in einer Freizone (1) Unionswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt. (2) Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede…

UZKArtikel 245 Gestellen und Überführen der Waren in eine Freizone
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 245 Gestellen und Überführen der Waren in eine Freizone (1) In eine Freizone verbrachte Waren sind den Zollbehörden zu gestellen, und es sind für sie die vorgeschriebenen Zollformalitäten in allen folgenden Fällen zu erfüllen, a)wenn sie von außerhalb des Zollgebiets der Union direkt…

VS-10004. Steuerrechtlich freier Verkehr
geltende FassungRichtlinien10.04.2024

4. Steuerrechtlich freier Verkehr 4.1. Allgemeines VstW, die dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, befinden sich im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Das gleiche gilt für jene vstW, die außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens im Steuergebiet…

VS-10006.4.3.4. Verbrauchsteuerbefreiung für Bordvorrat im Luft- und Schiffsverkehr
geltende FassungRichtlinien10.04.2024

6.4.3.4. Verbrauchsteuerbefreiung für Bordvorrat im Luft- und Schiffsverkehr Gegenstand der Verbrauchsteuerbefreiung sind vstW, die als Bordvorräte zum Verbrauch oder zur einmaligen Verwendung durch Reisende oder die Besatzung an Bord eines im Verkehr über die Grenze des Steuergebietes zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Luftfahrzeugs…

ZK-20301. Befreiungen für den Reiseverkehr
geltende FassungRichtlinien12.05.2021

1. Befreiungen für den Reiseverkehr 1.1. Allgemeine Freimengen und Freigrenze (301) 1.1.1. Warenkreis Waren im persönlichen Gepäck (Abschnitt 1.3.1.) aus Drittländern kommender Reisender sind innerhalb der nachstehend angeführten Freigrenzen und Freimengen abgabenfrei, soweit es sich um nichtgewerbliche Einfuhren (Abschnitt 1…

UZKArtikel 247 Nicht-Unionswaren in einer Freizone
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 247 Nicht-Unionswaren in einer Freizone (1) Nicht-Unionswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind. In diesen Fällen gelten die…

UZKArtikel 248 Verbringen von Waren aus einer Freizone
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Artikel 248 Verbringen von Waren aus einer Freizone (1) Unbeschadet der Vorschriften für andere Bereiche als den Zollbereich können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden. (2) Die Artikel 134…

ZK-203010.5. Bordvorräte (340)
geltende FassungRichtlinien12.05.2021

10.5. Bordvorräte (340) 10.5.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Vorräte an Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Waren, die zum Verbrauch oder zur einmaligen Verwendung durch Reisende und Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen…

AH-26603. Einfuhr
geltende FassungRichtlinien04.02.2022

Abschnitt 3. Einfuhr derzeit frei

UZKTitel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben Kapitel 1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Artikel 201 Geltungsbereich und Wirkung (1) Nicht-Unionswaren, die auf den Unionsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union…

ZK-20301.5. Verfahrenshinweise
geltende FassungRichtlinien12.05.2021

1.5. Verfahrenshinweise 1.5.1. Antrag und Zollanmeldung Die Zollanmeldung kann durch andere Formen der Willensäußerung erfolgen (Art. 141 UZK-DA). Diese Zollanmeldungen werden auch für Waren abgegeben, für die die Begünstigung des Nebenwegverkehrs zulässig ist durch mündliche Zollanmeldung (siehe dazu Art§ 21 Abs…

VS-10006.4.3. Steuerbefreiungen im Rahmen der Einfuhr aus Drittländern
geltende FassungRichtlinien10.04.2024

6.4.3. Steuerbefreiungen im Rahmen der Einfuhr aus Drittländern VstW, die aus einem Drittland in das Steuergebiet eingeführt werden, sind dann von den Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei einer Einfuhr in das Zollgebiet der Union nach den zollrechtlichen Bestimmungen zollfrei sind, bzw. wenn ihre…

VS-10005.1.4.3. Reisefreimengen
geltende FassungRichtlinien10.04.2024

5.1.4.3. Reisefreimengen Im Zuge der Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, üblicherweise nach mündlichen Zollanmeldungen oder konkludenten Handlungen (Abschnitt 5.1.5.), kommen häufig Befreiungstatbestände des UStG 1994 zur Anwendung. Für die steuerfreie Einfuhr von vstW für den persönlichen Ge…

ZK-20301.2. Eingeschränkte Freimengen und Freigrenze (355)
geltende FassungRichtlinien01.08.2026

1.2. Eingeschränkte Freimengen und Freigrenze (355) 1.2.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Waren, die von Reisenden im so genannten "Grenzverkehr" (siehe Abschnitt 1.2.2.) in ihrem persönlichen Gepäck zu nichtkommerziellen Zwecken eingeführt werden, innerhalb folgender eingeschränkter Freimengen und Freigrenzen (§ 6 Abs. 6 UStG…