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4 Treffer1509 msnur geltende Fassungen
KStR 2013 Rz 198–2092.9 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 5 Z 9 KStG 1988)
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

2.9 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 5 Z 9 KStG 1988) 2.9.1 Betroffene Genossenschaften Rz 198: Genossenschaften sind grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig. Zur sachlichen Steuerpflicht siehe Rz 13 bis 18. Rz 199: § 5 Z 9 lit. a KStG 1988 befreit die landwirtschaftlichen Nutzungsgenossenschaften. Diese Befreiung…

KStR 2013 Rz 13–181.2.1.1.2 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Gen)
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

1.2.1.1.2 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Gen) 1.2.1.1.2.1 Allgemeines Rz 13: Genossenschaften sind Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (§ 1 GenG). Die Genossenschaft ist eine Körperschaft…

KStR 2013 Rz 1404–141425.4.3 Warenrückvergütungen und Geschäftsanteilverzinsung
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…Kapitalbeteiligung. Rz 1405: Gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind Rückvergütungen, die von Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden, generell als Einkommensverwendung bzw. offene Ausschüttung anzusehen und stellen trotz des Förderungsauftrages gemäß § 1 GenG keine gewinnmindernden Betriebsausgaben dar…

KStR 2013 Rz 1396–139825.4 Genossenschaften
geltende FassungRichtlinien05.11.2021

…Verkaufsgenossenschaften bzw. Warengenossenschaften: Diese Art der Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften (zB Raiffeisenlagerhäuser) ist für ihre Mitglieder sowohl im Absatzgeschäft (Ankauf der von den Mitgliedern angelieferten landwirtschaftlichen Produkte und anschließenden Verkauf am freien Markt) als auch im Bezugsgeschäft (Verkauf von Produkten an ihre Mitglieder) tätig. Zusätzlich sind…