15.1.4 Arbeitgeber bei Umgründungen Rz 921: Gemäß § 41 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991) treten übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse grundsätzlich in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, so weit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen…
17.2.3. Vertragsübernahme Rz 1146: Die Vertragsübernahme ist mangels Parteienidentität kein Anwendungsfall des § 21 GebG. Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an…
7.2. Betriebsinhaber 7.2.1. Beherrschende betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers Rz 169: Die Ausführungen unter Rz 71 ff gelten sinngemäß. 7.2.2. Vergleichbare betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers Rz 170: Die Ausführungen unter Rz 74 ff gelten sinngemäß. Rz 170a: Eine bloße Betriebsfortführung während…
8. Zeitpunkt der Betriebsübertragung (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG) Rz 192: Als Kalendermonat der Übertragung gilt jener, in dem der neue Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, dh. wenn die Betriebsführungsgewalt auf ihn übergegangen ist (vgl. VwGH 24.04.2002, 99/16…
2.3. Rechtsnachfolger (§ 9 UmgrStG) 2.3.1. Gesellschafter der errichteten Personengesellschaft Rz 485: Bei einer errichtenden Umwandlung im Sinne des § 5 UmwG wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine im Zuge des Umwandlungsaktes neu entstehende inländische Personengesellschaft übertragen (siehe Rz 412 ff). Zivilrechtlicher Nachfolgerechtsträger…
7.4. Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (§ 5a Abs. 1 Z 1 NeuFöG) Rz 173: Ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (siehe Rz 71) in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb liegt vor, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden…
B.4. Abgabenschuldner (§ 4 NoVAG 1991) B.4.1. Lieferung (§ 4 Z 1 NoVAG 1991) Rz 750: Abgabenschuldner ist im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991) der Unternehmer (im Regelfall der Fahrzeughändler), der die Lieferung ausführt. Wirtschaftlich trifft die Steuerlast im…
6. Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG) Rz 141: Zur Förderung der Übertragung von Betrieben werden nach § 5a Abs. 2 Z 1 und 2 NeuFöG nicht erhoben: | § 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 1 NeuFöG | Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die…
Anhang 10AC "Übernahme - Bahn" | Sprachen | Vermerke | ES | Retoma de carga - ferrocarril | DK | OVERTAGELSE - JERNBANE | DE | Übernahme - Bahn | GR | | IR | Acceptance Railway | UK | Acceptance - Railway | FR | Prise en charge…
24.7 Kaufpreisrente 24.7.1 Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils Rz 7031: Bei der Kaufpreisrente aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils stellt der Rentenbarwert im Wesentlichen dann eine angemessene Gegenleistung für die Übertragung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils dar, wenn…
7. Begriff der Betriebsübertragung 7.1. Betriebliche Struktur Rz 163: Grundsätzlich gelten die Ausführungen unter Rz 55 ff sinngemäß. Die Überprüfung der Erzielung betrieblicher Einkünfte auf Seiten des Übergebers ist im Zeitpunkt der Übertragung vorzunehmen; dies ist dann der Fall, wenn die Einkünfte des Übergebers…
19.5.6 Steuerliche Behandlung von Aufgabegewinnen 19.5.6.1 Freibetrag Rz 6011: Der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 steht nur anteilig zu (zu den allgemeinen Voraussetzungen siehe Rz 5691 ff). Maßgeblich für die Höhe des Freibetrages ist das Verhältnis der gesellschaftsrechtlichen…
2.4. Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (§ 2 Z 4 NeuFöG) Rz 84: Ein Wechsel der Person des Betriebsinhabers stellt keine Neugründung dar; jedoch kann eine begünstigte Betriebsübertragung vorliegen (siehe Rz 173 ff).
C.3. Steuerschuldner (§ 3 KfzStG 1992) Rz 1470: Steuerschuldner ist die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist (siehe aber auch Rz 1471). Kraftfahrzeuge dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Kraftfahrzeuges ist oder das Kraftfahrzeug auf…