…Alle weiteren Entwicklungen des Falles, insbesondere eine Beschlagnahme von Exemplaren (falls diese nicht bereits in der Aufgriffsmeldung mitgeteilt worden ist), eine Änderung des Unterbringungsortes beschlagnahmter Exemplare, das Nachbringen von Dokumenten, die Beiziehung eines Sachverständigen, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, die Verhängung einer Strafe im Finanzstrafverfahren (einschließlich…
…Finanzstrafverfahren Rz 1568: Ein Sicherstellungsauftrag betreffend Geldstrafen, Wertersätze und sonstige im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren anfallende Geldansprüche darf nach §§ 172 Abs. 2 und 185 Abs. 5 FinStrG frühestens nach Einleitung des Strafverfahrens (§§ 82 Abs. 3 und 83 Abs. 3 FinStrG) erlassen werden. Dem Zeitpunkt der Entstehung des…
…ein Finanzstrafverfahren nach § 82 Abs. 3 FinStrG oder § 83 Abs. 3 FinStrG eingeleitet oder ein Finanzvergehen nach § 54 Abs. 1 FinStrG oder § 82 Abs. 2 FinStrG angezeigt, so ist auch diesem Fall das Zollamt Wien für die Abgabenerhebung zuständig. Eine Information über die Einleitung bzw…
… 11 FinStrG), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. 4.6…
…dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht (§ 5 Abs. 6 BG Tierproduktverbote). (6) Gemäß § 7 Abs. 3 BG Tierproduktverbote sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 dieses Bundesgesetzes genannten Finanzvergehen die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig…
…nach § 3 GMSG gelten als Abgabenerklärungen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 bis 53 GMSG obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Die Finanzvergehen sind als verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zu ahnden. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG…
Abschnitt 8. Strafbarkeit des Versuches (derzeit frei1) Nach § 15 Abs. 1 StGB gelten die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss…
…dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht (§ 5 Abs. 6 BG Tierproduktverbote). (6) Gemäß § 7 Abs. 3 BG Tierproduktverbote sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 dieses Bundesgesetzes genannten Finanzvergehen die in § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Zollämter zuständig…
…diese Tatbestände bezieht (§ 5 Abs. 6 BG Tierproduktverbote). (7) Gemäß § 7 Abs. 3 BG Tierproduktverbote, sindist zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 5 BG Tierproduktverbote genannten Finanzvergehen die indas Zollamt § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten ZollämterÖsterreich zuständig, wenn diese Finanzvergehen in ihrem…
…Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. (2) Gemäß § 26 Abs…
…überschreiten - siehe auch Abschnitt 2.7. (§ 7 Abs. 1 lit. k Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), entgegen den Bestimmungen des Artikel 20 Verordnung (EU) Nr. 2024/573 nicht dem Registrierungserfordernis in der festgelegten Art und Weise nachzukommen - siehe auch Abschnitt 2.8. (§ 7 Abs. 1 lit…
… 8 Abs. 8 ArtHG 2009 ist die Anwendung des § 25 FinStrG (Absehen von der Strafe; Verwarnung) bei den gemäß § 8 ArtHG 2009 verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen ausgeschlossen. (12) Gemäß § 13 Abs. 6 ArtHG 2009 sindist zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 ArtHG 2009…
…2013); In-Kraft-Treten am 1. März 2013. (23) Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974 (34) Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz - FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958.
… 8 Abs. 8 ArtHG 2009 ist die Anwendung des § 25 FinStrG (Absehen von der Strafe; Verwarnung) bei den gemäß § 8 ArtHG 2009 verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen ausgeschlossen. (8) Gemäß § 13 Abs. 6 ArtHG 2009 sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 ArtHG 2009…
4. Strafbestimmungen (1) Die Einfuhr der im Abschnitt 1.1. angeführten Waren entgegen den in dieser Findok behandelten Bestimmungen des Punzierungsgesetzes 2000 ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 13 bis 17 Punzierungsgesetz 2000 als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist allerdings nicht strafbar…
…die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Verbringung innerhalb der Union von Abfällen entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verwaltungsübertretung strafbar: a)eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit §…
…von Waren ohne Einfuhrkontrolle (Abschnitt 2.2.) ist gemäß § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes als Verwaltungsübertretungen strafbar, wobei auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung strafbar ist. (2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche…
… 8 Abs. 8 ArtHG 2009 ist die Anwendung des § 25 FinStrG (Absehen von der Strafe; Verwarnung) bei den gemäß § 8 ArtHG 2009 verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen ausgeschlossen. (5) Gemäß § 13 Abs. 6 ArtHG 2009 sindist zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 ArtHG 2009…
…4) Gemäß § 89 Abs. 4 AußWG 2011 ist bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union nach § 1 Abs. 1 Z 24 AußWG 2011 erforderlich war, für die aber…
…Anspruch genommenen Gesamtschuldner gegenüber fällig wird. Im Übrigen siehe auch Rz 1847 bis Rz 1855. Rz 1845: Für die im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten Geldstrafen gelten die Vorschriften des § 32 FinStrG über die Verjährung der Vollstreckbarkeit. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.