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UP-4200Einleitung
geltende FassungRichtlinien28.10.2021

  Die Arbeitsrichtlinie UP-4200 (Arbeitsrichtlinie EFTA [IS, NO, CH]) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus…

UP-42000. Hinweis
geltende FassungRichtlinien28.10.2021

…Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen) heranzuziehen. 1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | EU | Europäische Union | EFTA-Länder | Island, Norwegen und Schweiz in Zollunion mit Liechtenstein | EWR | Europäischer Wirtschaftsraum (EU, Norwegen, Island und Liechtenstein) | MED-Länder |…

UP-42002. Anwendungsbereich
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

2. Anwendungsbereich Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der EFTA-Länder sowie auf Ursprungserzeugnisse der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU Anwendung (siehe https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/fuer-unternehmen/ursprung…

UP-42003. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein; 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses…

UP-42004. Warenkreis
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

…Waren Den Freihandelsabkommen der EU mit den EFTA-Ländern unterliegen die meisten Waren des industriell-gewerblichen Sektors, das sind die Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs. 4.2. Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte Den Freihandelsabkommen der EU mit den EFTA-Ländern unterliegen aber auch die landwirtschaftlichen…

UP-42005. Ursprungserzeugnisse
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

…Andorra Erzeugnisse der HS Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von den EFTA-Ländern als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt. 5.3.4. San Marino Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von den EFTA-Ländern als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.

UP-42005.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung) Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat…

UP-42005.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung) Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend…

UP-42006. Territoriale Auflagen
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

6. Territoriale Auflagen 6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz (1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich…

UP-42007. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

…ein Präferenznachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der EU oder in einem EFTA-Staat nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems, die Ursprungserzeugnisse der EU im…

UP-42008. Nachweis der Ursprungseigenschaft
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches In den Abkommen mit den EFTA-Ländern sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED; 2.die Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, die…

UP-42008.5. Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED auf Grundlage eines vorher ausgestellten Präferenznachweises (Ersatzzeugnis)
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

…unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden. 8.6. Buchmäßige Trennung Die buchmäßige Trennung ist mit allen EFTA-Ländern vorgesehen. Details können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1. entnommen werden. 8.7…

UP-42008.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

…oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU, eines EFTA-Landes, eines MED-Landes, der Färöer oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind…

UP-42009. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 9.1. Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA-Länder übermitteln einander über die EU-Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden…

UP-420010. Ceuta und Melilla
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

…und Melilla 10.1. Anwendung des Protokolls (1) Der Begriff ,Europäische Union' umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Land erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des…

UP-420011. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinien17.12.2020

…und Lagerwaren Waren, die die Voraussetzungen der Ursprungsprotokolle erfüllen und die sich bei Inkrafttreten der Ursprungsprotokolle (siehe nachfolgenden Abschnitt 12. - Rechtsgrundlagen) im Durchgangsverkehr oder in der EU oder einem EFTA-Land in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen…

UP-420012. Rechtsgrundlagen
geltende FassungRichtlinien11.10.2024

12. Rechtsgrundlagen 12.1. Allgemein Beschluss 2006/646/EG, Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei, ABl. Nr. L 265 vom 26…

UP-4200Anhang 1 zu Abschnitt 12.2.2.
geltende FassungRichtlinien14.11.2018

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UP-4200Anhang 2 zu Abschnitt 12.2.2.
geltende FassungRichtlinien14.11.2018

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UP-4200Anlage 3
geltende FassungRichtlinien28.10.2021