RIS AI
6 Treffer1522 msnur geltende Fassungen
LRL 2012 Rz 24–343.4.2. Gesamtgewinnprognose bei nicht von vornherein zeitlich begrenzten Betätigungen
geltende FassungRichtlinien24.06.2025

… 14 Abs. 13 EStG 1988). Rz 28: Bei einer pauschalierten Gewinnermittlung ist für Zwecke der Liebhabereibeurteilung zur Beurteilung der Totalgewinnfähigkeit auf die Ergebnisse der pauschalierten Gewinnermittlung nach der jeweiligen Pauschalierungs-Verordnung abzustellen. Rz 29: Steuerfreie Einnahmen (einschließlich Forschungs- und Bildungsprämien gemäß § 108c EStG 1988) sind…

EStR 2000 Rz 686–6884.4.6 Gegenüberstellung Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien31.01.2025

… 14 Abs. 5 steuerfreier Betrag für künftige Abfertigungen § 108c Forschungsprämie, Bildungsprämie 4.4.6.2 Abweichungen Rz 688: Rechnungsabgrenzungsposten können, da Betriebsausgaben erst im Zeitpunkt des Abflusses gewinnwirksam werden, nicht gebildet werden. Rückstellungen können nicht gebildet werden. Eine Ausnahme bildet die Abfertigungsrückstellung in Form eines…

EStR 2000 Rz 7901–790830 Beschränkte Steuerpflicht (§ 98 bis 102 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien07.05.2018

…oder der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g Abs. 5 EStG 1988) sowie. gemäß § 41 Abs. 2 InvFG wegen Nichterfüllung des Auszahlungsplans nachzuversteuernde Erträge aus Pensionsinvestmentfonds. Rückzuzahlen sind insbesondere Bildungsprämien im Fall ihrer nachträglichen Vergütung (§§ 108c Abs. 4 EStG 1988 108c AbsidF vor BGBl. 4 EStG 1988I Nr…

LStR 2002 Rz 132340.1 Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung
geltende FassungRichtlinien16.12.2005

40.1 Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung 40.1.1 Persönliche Voraussetzungen Rz 1323: Wie beim Bausparen ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Voraussetzung für die Begünstigung (siehe Rz 1293).

LStR 2002 Rz 132740.2.2 Pauschale Förderung
geltende FassungRichtlinien20.12.2012

40.2.2 Pauschale Förderung Rz 1327: Die Erstattung der Prämie erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach dem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75% (bis 2011 5,5%) zuzüglich des jeweiligen Prozentsatzes für die Bausparprämie des betreffenden…

LStR 2002 Rz 130439.2.4 Ermittlung der Prämie
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

39.2.4 Ermittlung der Prämie Rz 1304: Die Bausparprämie wird jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr (Prämienjahr) neu festgelegt. Berechnungsjahr ist jenes Jahr, in dem die Berechnung für das Folgejahr erfolgt. Die Berechnung erfolgt folgendermaßen: Es wird ein Durchschnitt der monatlichen Umlaufgewichteten Durchschnittsrenditen für…