5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung 5.1.12.1. Allgemeines Rz 1564: Die Realteilung ist ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Verankerung ein tauschartiger Vorgang, der sich ertragsteuerlich von einem rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorgang insofern unterscheidet, als der ausscheidende Mitunternehmer nicht mit Geld und/oder anderen Wirtschaftsgütern der Mitunternehmerschaft…
1.2.1.5. Geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode Rz 44: Die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode ("transactional profit split method", TPSM) beruht darauf, dass der aus einer bestimmten konzerninternen Geschäftsbeziehung zweier Konzerngesellschaften erzielte Gewinn zwischen den beiden Gesellschaften geteilt wird. Die Aufteilung wird nach dem durch Funktionsanalyse zu ermittelnden Beitragsgrad…
5.2.2. Teilungsmasse 5.2.2.1. Allgemeines Rz 1574: Steuerrechtlich kann die Teilungsmasse nur Betriebsvermögen in nachstehender Form umfassen: In- und ausländische land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche, sonstige selbständige oder gewerbliche Betriebe (Rz 1548) In- und ausländische Teilbetriebe und zwar Teilbetriebe im Sinne des…
30.1.12 Aufteilung von Einkünften, Gewinnaufteilung Rz 7991: Ist eine Aufteilung von Einkünften auf eine Inlands- und eine Auslandstätigkeit mangels geeigneter Aufteilungsmaßstäbe nicht exakt möglich, ist sie gemäß § 184 BAO durch Schätzung vorzunehmen. Dabei ist im Interesse einer Vermeidung ungerechtfertigter Keinmalbesteuerungen oder Doppelbesteuerungen auf…
2.2.3.10. Indirekte Gewinnaufteilungsmethode Rz 348: Das Wesen der indirekten Gewinnaufteilungsmethode besteht darin, dass der Gesamtgewinn des Unternehmens nach einem bestimmten Aufteilungsschlüssel auf das Stammhaus und seine ausländischen Betriebsstätten aufgeteilt wird (UFS 10.1.2012, RV/1638-W/08). Diese Gewinnaufteilung beruht auf…
5. Realteilungen (Art. V UmgrStG) 5.1. Begriff und Anwendungsvoraussetzungen (§ 27 UmgrStG) 5.1.1. Allgemeines 5.1.1.1. Begriffsbestimmung Rz 1509: Eine Realteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 UmgrStG liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich…
4.1.10.4.4 Gebäude im Miteigentum Rz 574: Bei einer betrieblichen Nutzung von im Miteigentum stehenden Liegenschaften durch einen Miteigentümer sind folgende Fälle zu unterscheiden: Zwischen den Miteigentümern wurde keine Vereinbarung über eine Entgeltzahlung geschlossen. Findet der betrieblich genutzte Liegenschaftsteil in der Miteigentumsquote…
1.4a.4. Übergang eines Zins- oder EBITDA-Vortrages im Rahmen von Unternehmensgruppen (§ 3 Zinsvortrags-ÜbergangsV) Rz 255i: Im Falle von Unternehmensgruppen (§ 9 KStG 1988) kann der Gruppenträger einen nicht abzugsfähigen Gruppen-Zinsüberhang oder ein nicht verrechenbares Gruppen-EBITDA auf Antrag vortragen (§ 12a Abs. 7…
27.10 Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre (§ 37 Abs. 4 EStG 1988) 27.10.1 Anwendungsbereich (Z 1 bis 3) Rz 7388: Ab der Veranlagung 2020 können auf Antrag bestimmte Einkünfte gemäß § 21 EStG 1988 laufend auf drei Jahre verteilt angesetzt werden. Betroffen sind…
6.4.3. Verbundene Körperschaften (Doppelverlustverwertung) 6.4.3.1. Allgemeines zur Kürzung Rz 1720: Auf Grund des Verweises des § 35 UmgrStG auf § 21 UmgrStG ist das Verbot der doppelten Verlustverwertung gemäß § 4 Z 1 lit. d UmgrStG sinngemäß auch bei Auf- oder Abspaltungen nach…
21.2.5 Ermittlung des Grundanteiles Rz 6447: Wird die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vom gemeinen Wert oder von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen, ist der auf Grund und Boden entfallende Teil aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Dies gilt auch für Eigentumswohnungen (VwGH 13.12…
12.4. Aufteilung des Vorsteuerabzuges 12.4.1. Allgemeines Rz 2011: Die Vorschriften über die Aufteilung der Vorsteuerbeträge gelten nicht nur für die Berechnung der Steuer eines Veranlagungszeitraumes sondern auch für die Berechnung der Steuer eines Voranmeldungszeitraumes. Der Aufteilung der Vorsteuerbeträge sind jeweils die Verhältnisse…
5.1.7. Erfordernis eines Teilungsvertrages Rz 1526: § 27 Abs. 1 UmgrStG setzt als Grundlage für die Vornahme einer Realteilung den Abschluss eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) voraus. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Teilungsvertrag bezeichnet werden, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich…
6.5.4. Verhältniswahrende Spaltung zur Aufnahme 6.5.4.1. Verhältniswahrende Konzentrationsspaltung Rz 1739: Bei einer verhältniswahrenden Konzentrationsspaltung (= Auf- oder Abspaltung zur Aufnahme in fremde übernehmende Gesellschaften) liegt eine gänzliche oder teilweise Aufgabe der Beteiligung an der spaltenden Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen…
24.9 Gemischte Rente Rz 7052: Gemischte Renten können anlässlich der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern entstehen. Dies dann, wenn der Rentenbarwert mehr als 125% jedoch nicht mehr als 200% des Wertes des übertragenen Einzelwirtschaftgutes beträgt. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung der Rente vorzunehmen. Derjenige…
4.1.10.4.3.3 Untergeordnete Bedeutung der betrieblichen bzw. privaten Nutzung eines Grundstücksteiles (80/20-Prozent-Regel) Rz 566: Eine Aufteilung im Sinne der Rz 558 ff ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn ein entweder der betrieblichen oder der privaten Nutzung dienender Gebäudeteil im…
2.2.2.2. Wirtschaftsgüterzuordnung Rz 288: Eine Betriebsstätte eines Unternehmens kann rechtlich kein Eigentum erwerben; für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist daher gemäß AOA light nicht das rechtliche, sondern das wirtschaftliche Eigentum im Sinne der OECD-Leitlinien maßgebend (AOA Report…
19.2. Entstehung der Steuerschuld 19.2.1. Lieferungen und sonstige Leistungen 19.2.1.1. Anzahlungen Rz 2606: Zahlungen, die vor Ausführung der Leistung entrichtet werden, sind auch bei der Sollversteuerung jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (Mindest - Istbesteuerung). Dies gilt auch für…
6.13. Rechtsfolgen einer nicht unter Art. VI UmgrStG fallenden Spaltung 6.13.1. Begriff Rz 1802: Eine nicht unter das UmgrStG fallende Spaltung liegt vor, wenn die Spaltung zwar in das Firmenbuch eingetragen ist, jedoch kein begünstigtes oder nicht ausschließlich begünstigtes Vermögen gemäß § 12…
21.9 Feststellung gemäß § 188 BAO, Vermietung an Miteigentümer Rz 6526: Jeder Miteigentümer kann insbesondere folgende Wahlrechte getrennt ausüben: Fünfzehntel-(Zehntel)absetzung oder Sofortabzug von nicht regelmäßig wiederkehrenden Instandhaltungsaufwendungen, Verteilung des Herstellungsaufwandes auf fünfzehn Jahre oder auf die Restnutzungsdauer, Inanspruchnahme der Verteilung von § 10 MRG…