…2: Ist im Bereich einer Land- und Forstwirtschaft einkommen- oder körperschaftsteuerlich Liebhaberei anzunehmen, bleibt die bewertungsrechtliche Einstufung des dieser Betätigung zuzurechnenden Vermögens als land- und forstwirtschaftliches Vermögen davon unberührt (VwGH 5.10.1987, 86/15/0040). Ist für einen sonstigen betrieblichen Bereich einkommen- oder körperschaftsteuerlich…
…der Leistung gemäß § 26 GebG nach den allgemeinen Bestimmungen des BewG 1955 zu erfolgen (VwGH 4.5.2023, Ra 2020/16/0157). Rz 1173: Auflösende Bedingungen werden - entsprechend den bewertungsrechtlichen Bestimmungen - zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld nicht berücksichtigt. Entsprechend dem Urkundenprinzip gemäß § 17 GebG…
…780: Derzeit frei. "Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören" (Betriebsvorrichtungen), ist für den Bereich der USt in gleicher Weise auszulegen wie für das Bewertungsrecht. Die Betriebsvorrichtungen sind von Gebäuden abzugrenzen. Bei der Abgrenzung ist vom Gebäudebegriff auszugehen. Für die Frage…
…sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören" (Betriebsvorrichtungen), ist für den Bereich der Umsatzsteuer in gleicher Weise auszulegen wie für das Bewertungsrecht. Die Betriebsvorrichtungen sind von Gebäuden abzugrenzen. Bei dieser Abgrenzung ist vom Gebäudebegriff iSd Bewertungsrechts auszugehen. Für die Frage, ob ein Bauwerk…
…desselben betrifft oder aber ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich nach den für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Kriterien zu erfolgen, wobei es auf die bewertungsrechtliche Beurteilung nicht ankommt. Für andere unbewegliche Wirtschaftsgüter als Gebäude (zB Maschinenumhüllungen; Rz 3140a) gelten die Sätze des § 8 Abs…
…folgenden Jahr (2017) ist der Gewinn daher mittels Vollpauschalierung zu ermitteln. Rz 4141e: Kommt es auf Grund der Hauptfeststellung zu einem Anstieg des Einheitswertes, ist auf Grund der bewertungsrechtlichen Rückwirkung des Einheitswertbescheides (siehe Rz 4141c) auch für bereits vergangene Veranlagungszeiträume der Grundbetrag gemäß § 2 Abs…
…Grundflächen. 11.3.4.2.2 Zinsen, Dividenden und Verzinsung von Restforderungen Rz 4191: Da Zahlungsmittel, Geldforderungen, Beteiligungen und Wertpapiere bewertungsrechtlich nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, sind Früchte und realisierte Wertsteigerungen aus diesem Vermögen (zB Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und Gewinne aus sonstigen Abschichtungen…
…dem Abschluss des Rechtsgeschäftes (Verpflichtungsgeschäft), sondern erst mit dessen Erfüllung durch den Veräußerer verwirklicht. Die bewertungsrechtliche Zurechnung des gegenständlichen Grundbesitzes ist für die Einkommensbesteuerung belanglos (VwGH 21.10.1986, 86/14/0021). Rz 5159: Die Höhe der einzelnen gemeinen Werte für Grund und Boden, Holzbestand…
…Entnahme der betroffenen Grundflächen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. § 6 Z 4 EStG 1988 ist anzuwenden. Das Entgelt für die Überlassung der Flächen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bewertungsrechtlich sind die Flächen als Grundvermögen zu bewerten. Randzahlen 5194 bis 5200: derzeit frei
…des Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung abzuklären. Im Interesse der Rechtssicherheit können die fachkundigen Bediensteten des bundesweiten Fachbereichs Bewertung und Bodenschätzung nach Maßgabe der vorhandenen Arbeitskapazitäten bereits im Vorfeld zu bewertungsrechtlichen Fragen kontaktiert und diese mit ihnen abgestimmt werden. 2. Grundsätze für die Ermittlung der Bodenwertminderung…
…auch dann vor, wenn Miteigentumsanteile an Grundstücken, welche bewertungsrechtlich keine wirtschaftliche Einheit bilden, zur Begründung von Alleineigentum getauscht werden. Ebenso kommen auf die Zusammenlegung von Teilflächen zu einer Miteigentümergemeinschaft (zB zur besseren Gestaltung von Bauland) und die nachfolgende Realteilung die Tauschregeln zur Anwendung, soweit der…
…Torfstiche). Ob ein land- oder forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb oder ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist nach den oben angeführten einkommensteuerlichen und bewertungsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen. Zur Abgrenzung zum Gewerbebetrieb siehe EStR 2000 Rz 4226 bis Rz 4228 . 22.4.3. Nebenerwerbe und Nebentätigkeiten Rz 2896: Den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben…
… 24 BAO auf Grund der Maßgeblichkeit des Spaltungsrechtes für das Umgründungssteuerrecht (außerhalb des Bewertungsrechtes) nach den im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht gegebenen Ausnahmemöglichkeiten. Es ist auch eine Kombination zwischen Spaltung zur Neugründung und zur Aufnahme möglich (die abspaltende Gesellschaft überträgt zB einen Betrieb auf eine neu…