RIS AI
5 Treffer1514 msnur geltende Fassungen
EStR 2000 Rz 7269–727226a Steuerfestsetzung bei Schulderlass in einem Insolvenzverfahren (§ 36 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien21.04.2026

…handelt. Damit fallen auch Sanierungen im Rahmen eines (gerichtlich geführten) Restrukturierungsverfahrens gemäß §§ 1 ff Restrukturierungsordnung (ReO), BGBl. I Nr. 147/2021, unter die Neuregelung. Von einer Vergleichbarkeit mit einer gerichtlichen Sanierung gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung wird insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die…

KStR 2013 Rz 614–63213.5.3 ABC des Vorteilsausgleiches
geltende FassungRichtlinien13.03.2013

…grundsätzlich eine verdeckte Ausschüttung vor. Sind die Anteilsinhaber wiederum Gläubiger des Hauptgesellschafters der Körperschaft, wobei fälschlicherweise behauptet wird, dieser habe zahlungshalber die Schulden der beiden Anteilsinhaber gegenüber der Körperschaft übernommen und bei Aufrechnung entstünde sogar ein Forderungsüberhang, liegt ein Vorteilsausgleich nicht vor. Abgesehen von einer…

KStR 2013 Rz 750–758Entnahmen
geltende FassungRichtlinien29.03.2018

…und unentgeltlicher Übertragung eines Kundenstocks trotz Liquidation). Siehe auch Stichworte "Betriebsveräußerung", Rz 710, "Betriebsverpachtung", Rz 711. Forderungsankauf Rz 758: Der Forderungsankauf des Anteilsinhabers kann unter Umständen zu einer verdeckten Ausschüttung führen. Beispiel: Der Gesellschafter-Geschäftsführer erwirbt in jenem Zeitraum, in dem ein Gläubiger seiner Gesellschaft…

RAE Rz 130–1582.5. Aufrechnung (Kompensation)
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…nicht etwa mit dem Hinweis auf eine zwar schon existierende, aber noch nicht fällige Abgabenforderung verweigern, da vor Fälligkeit eben keine Aufrechnungserklärung abgegeben werden kann. Rz 144: Tritt der neue Gläubiger (Zessionar, Pfandgläubiger) mit seiner Zahlungsaufforderung an die Bundesdienststelle jedoch erst zu einem Zeitpunkt heran…

LStR 2002 Rz 1063542.5.7 § 19 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien04.07.2008

…0014) oder durch Aufnahme eines Kredites (vgl. VwGH 30.11.1993, 93/14/0155) behebbar ist. Im Hinblick auf die erforderliche Fremdüblichkeit ist also auch in diesen Fällen von einem Zufluss der Geschäftsführerbezüge auszugehen, weil die GmbH auch im Falle eines fremden Gläubigers (Geschäftsführers) zur…