…und das Bestattungsunternehmen einen Gewinn von 110. Der Verlust des Verkehrsbetriebes ist mit dem Gewinn des Elektrizitätswerkes ausgleichsfähig. Daher beträgt der Gesamtgewinn 480. Beispiel 2: Wie Beispiel 1: Das Elektrizitätswerk erwirtschaftet einen Gewinn von 250, der Verkehrsbetrieb einen Verlust von 450 und das Bestattungsunternehmen einen…
…Rechenapparate; Särge, die von drittländischen Bestattungsunternehmen zur Aufnahme und Rückführung von Verstorbenen eingeführt werden. - und Bildsende-, Ton- und Bildaufnahme- oder Ton- und Bildwiedergabegeräte; Rechengeräte und Rechenapparate; Särge, die von drittländischen Bestattungsunternehmen zur Aufnahme und Rückführung von Verstorbenen eingeführt werden. c)Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche…
…siehe ZK-2500 Abschnitt 10.1.1. Buchtstabe C lit. a); 5.Särge, die von drittländischen Bestattungsunternehmen zur Aufnahme und Rückführung von Verstorbenen eingeführt werden (siehe ZK-2500 Abschnitt 10.1.1. Buchtstabe C lit. b); 6.Muster, die im Reiseverkehr eingeführt und ausschließlich zu…
12.8.8 Begräbniskosten Rz 890: Gemäß § 549 ABGB gehören Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Finden…
3.3.21 Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten (§ 3 Abs. 1 Z 19 EStG 1988) Rz 101: Sowohl freiwillige Zuwendungen an den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten (zB Grabstein, Beerdigung, Totenmahl) für dessen (Ehe-)Partner oder dessen Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 als…
4.2. Särge, Urnen und Grabschmuck (C41) 4.2.1. Särge und Urnen Abgabenfrei sind Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener (Art. 113 ZBefrVO; Kurznummer 9930 1400). Leere Särge und Urnen sind von der Befreiung nicht umfasst. 4.2.2. Grabschmuck 4…
2. Abfertigungsvoraussetzungen 2.1. Anwendungszeitpunkt Die Bestimmungen der im Abschnitt 0.1. genannten Abkommen finden im Zeitpunkt der Verbringung von Leichen nach oder durch Österreich Anwendung. 2.2. Leichenpass (1) Für die Ausstellung eines Leichenpasses ist die zuständige Behörde des Todesortes oder des Ortes der…
1. Gegenstand 1.1. Leichenbeförderung nach internationalen Abkommen (1) Gemäß den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung sowie des Europarat-Übereinkommens über die Leichenbeförderung bedarf es zur Beförderung von Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiet eines der Teilnehmerstaaten dieser Abkommen verstorben sind, eines Leichenpasses…
Die Arbeitsrichtlinie Leichentransporte (VB-0260) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Verboten und Beschränkungen des Internationalen Abkommens über die Beförderung von Leichen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und…