0.2. Warenverkehr innerhalb der Union Die Beschränkungen gelten auch im Warenverkehr innerhalb der Union (siehe Abschnitt 5.). Die Zollorgane haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.
7.2. Waren zugunsten Behinderter (C21, C22, C23, C24, C25) (s. auch DVO 2011/1224) 7.2.1. Waren- und Personenkreis 7.2.1.1. Anhang-3-Waren für Blinde (C21) Abgabenfrei sind die in Anhang 3 angeführten Waren für die Förderung blinder Personen (Art…
2. Art des Verbotes 2.1. Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbot (1) Die im Abschnitt 1.2. genannten Gegenstände unterliegen im gewerblichen Verkehr einem absoluten Einfuhr-, Ausfuhr- und Beförderungs- (also auch Durchfuhr-)verbot. Zu beachten ist dabei, dass sich das Verbot auf Ein-, Aus- und Durchfuhren…
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Ein Verbot der Zollrückvergütung ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen.
18.2.3.421.2.3.4 Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien DBA-Einkünften Rz 1283: In einigen Doppelbesteuerungsabkommen ist das Besteuerungsrecht hinsichtlich bestimmter Zinseinkünfte ausschließlich dem Quellenstaat zugewiesen. Die aus derartigen Kapitalinvestitionen in den DBA-Staaten resultierenden Zinsen (oft aus Staatsanleihen) sind in Österreich…
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Das Verbot der Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung ist im Abkommen nicht vorgesehen.
2. Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze 2.1. Mitwirkung der Zollbehörden und der Zollorgane (1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben gemäß § 7 PyroTG 2010 in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes 2010 mitzuwirken. (2) Gemäß § 29 Abs…