…1935, zur Vertretung zugelassen werden, sowie Kosten der Anlage- und Vermögensberatung sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Rz 564a: Die zur selbständigen Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe berechtigten Personen (Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner) sind zur Steuerberatung im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz, befugt…
1.3. Bewilligung Die Erteilung oder Erweiterung der Bewilligung zum Informatikverfahren liegt im Ermessen der bewilligenden Behörde. Vom Ermessen ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO Gebrauch zu machen. 1.3.1. Inhalt der Bewilligung Der Bewilligungsentwurf ist grundsätzlich nach dem hierfür…
3.5. Grundsatz der unternehmensbezogenen Zertifizierung Antragsteller kann eine natürliche oder eine juristische Person gemäß Art. 5 Z 4 UZK werden, sofern diese der Definition des Wirtschaftsbeteiligen gemäß Art. 5 Z 5 UZK entspricht. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsstandards (Art. 28 UZK-IA…
4. Rechte und Verpflichtungen (1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, die unter die Lizenz fallende Erzeugnismenge innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen bzw. auszuführen. Die Erteilung der Lizenz kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die…
Titel II - Bewilligung zum Informatikverfahren 1. Bewilligungserteilung 1.1. Vorerhebungen 1.1.1. Zuständigkeit Zuständigentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) für die Erteilung von Informatikbewilligungen ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz oder normalen Wohnsitz hat (§ 55 Abs. 2 ZollR-DG). Hat…
0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Zollkodex der Union (UZK) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1) Art. 56 UZK (Gemeinsamer Zolltarif und…
1. Einführung und Anwendungsbereich Die Arbeitsrichtlinie zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen und Rechtsbehelfe befasst sich mit den diesbezüglichen Bereichen auf Grundlage des mit 1. Mai 2016 anwendbaren Zollkodex der Union (UZK) und seiner ergänzenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die sich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der…
2.4. Bewilligungsvoraussetzungen | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 211 Abs. 3 bis 6 | Art. 166 | Art. 259 | - 2.4.1. Ansässigkeit Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die im Zollgebiet der Union ansässig sind…
2.3. Bewilligungsvoraussetzungen | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 211 Abs. 3 bis 6 | Art. 161, Art. 166, Art. 167 | Art. 259 | - 2.3.1. Ansässigkeit Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung ausschließlich…
1.6. Zugelassene Versender/Empfänger (Artikel 314/315 UZK-IA) Allgemeines Eine Teilnahme am Informatikverfahren ist grundsätzlich Voraussetzung zur Erlangung der gesonderten Bewilligung als zugelassener Versender und/oder zugelassener Empfänger. Eine Bewilligung zur Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten ist erforderlich. Eine gesonderte…
2.2.4. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von BAO-Bestimmungen Rz 77: § 61 Abs. 4 BAO enthält einen Katalog an Aufgaben, die eine ausschließliche Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe vorsehen. Diese "punktuelle" Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben kommt auch dann zum Tragen, wenn für den Abgabepflichtigen grundsätzlich…
4. Bewilligung nach Art. 73 UZK iVm Art. 71 UZK-DA, ex-Art. 156a ZK-DVO In diese Bewilligung können nur die Beträge nach Art. 73 Buchstabe a und b UZK erfasst werden. Die Aufnahme anderer Zuschläge ist nicht zulässig. Die Beträge nach Art. 73…
3. Verfahrensgrundsätze 3.1. AEO-Bewilligungen Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 5 Z 5 UZK, die die Voraussetzungen der Art. 39 UZK und Art. 24 bis 28 UZK-IA erfüllen, wird auf Antrag der AEO-Status bewilligt. Der Status wird in Form von AEOC- oder…
Die Arbeitsrichtlinie ZK-0220 (Zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen und Rechtsbehelfe) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus…
Die Arbeitsrichtlinie ZK-2030 (Außertarifliche Befreiungen) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämternvom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht…
1.6. Berechtigungsurkunde (Konzession) Die Berechtigungsurkunde (Konzession) ist ein (national unterschiedliches) Dokument, aus dem die Berechtigung des Unternehmens, national und international Gelegenheitsverkehre durchzuführen, er sichtlich ist. Sofern Zweifel bestehen, ob der jeweilige Verkehrsunternehmer berechtigt ist, Gelegenheitsverkehre durch zu führen, ist die Urkunde einzusehen.
7.2. Waren zugunsten Behinderter (C21, C22, C23, C24, C25) (s. auch DVO 2011/1224) 7.2.1. Waren- und Personenkreis 7.2.1.1. Anhang-3-Waren für Blinde (C21) Abgabenfrei sind die in Anhang 3 angeführten Waren für die Förderung blinder Personen (Art…
3.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
1.3. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren - Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung 1.3.1. Anwendungsbereich Art. 163 UZK-DA Laut Art. 163 Abs. 1 Buchstabe b UZK-DA ist im Verfahren der Endverwendung der Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung (vereinfachtes Bewilligungsverfahren) nur dann zulässig, wenn…
2.2.2. Sachlicher Zuständigkeitsaspekt Rz 70: Das Finanzamt für Großbetriebe hat keine umfassende Zuständigkeit für alle (bundesrechtlich geregelten) Abgaben, sondern nur für jene, die ein in § 61 Abs. 1 BAO genannter Abgabepflichtiger zu entrichten hat und nur sofern die Abgabe nicht gemäß § 61 Abs…