10.4. Beilagen (§ 14 TP 5 GebG) 10.4.1. Gegenstand der Gebühr Rz 360: Beilagen sind Schriften und Druckwerke aller Art, die einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 GebG bzw. einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1…
10.4.3. Beilagen zu anderen Schriften als Eingaben Rz 368: Der Begriff Beilage kann nur im Zusammenhang mit einer Eingabe bzw. einem eine Eingabe ersetzenden Protokoll (§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 GebG, siehe Rz 481 ff) gesehen werden. Rz 369: Wird eine…
2.2.3.7. Werbe- und Markterschließungsmaßnahmen Rz 339: Aufwendungen für Werbemaßnahmen sind von dem Betriebsteil (Stammhaus oder Betriebsstätte) zu tragen, für dessen Aufgabenbereich durch diese Maßnahme geworben wird. Soweit Betriebsteile mit Herstellungs- und Vertriebsfunktionen auch Werbemaßnahmen für andere Betriebsteile durchführen, ist der Werbeaufwand zwischen…
10.4.7. Höhe der Gebühr Rz 381: Die Gebühr ist eine feste Gebühr. Sie beträgt 3,90 Euro von jedem Bogen (siehe Rz 104 ff). Die Gebühr darf nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage betragen. Zur Gebührenermäßigung bei Beilagen zu Anträgen auf…
9.2. Werbedrucke und Werbegegenstände (C31) 9.2.1. Warenkreis 9.2.1.1. Werbedrucke Abgabenfrei sind Werbedrucke, wie beispielsweise Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren, im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen, wenn (Art. 87…
Anlage 3a Formular für den genehmigten Zusatz [Grafik]
Anlage 6 Antrag auf Durchführung einer Kontrolle [Grafik]
9.4. Werbematerial für den Fremdenverkehr (C35) 9.4.1. Warenkreis 9.4.1.1. Werbeunterlagen Abgabenfrei sind Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate mit oder ohne Rahmen, nicht gerahmte Photographien oder photographische Vergrößerungen, Landkarten mit oder ohne Abbildungen, bedruckte Fenstertransparente, Bildkalender, die unentgeltlich verteilt…