…27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu besteuern. Der Veräußerungsgewinn bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) des Fondsanteils und dessen Anschaffungskosten (ohne Nebenkosten), wobei die Anschaffungskosten um während der Behaltezeit des Fondsanteils zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge (Pauschalermittlung gemäß § 40 Abs. 2 Z…
…EStG 1988 der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Der Veräußerungsgewinn bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) des Fondsanteils und dessen Anschaffungskosten (ohne Nebenkosten), wobei die Anschaffungskosten um während der Behaltezeit des Fondsanteils zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge (Pauschalermittlung gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011…
…27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu besteuern. Der Veräußerungsgewinn bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) des Fondsanteils und dessen Anschaffungskosten (ohne Nebenkosten), wobei die Anschaffungskosten um während der Behaltezeit des Fondsanteils zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge (Pauschalermittlung gemäß § 186 Abs. 2 Z…
…befindlichen Anteile für die Zurechnung des ausschüttungsgleichen Ertrages an den Anleger relevant. Das führt dazu, dass ein Anleger auch Fondserträge zu versteuern hat, die außerhalb seiner Behaltezeit entstanden, ihm jedoch während der Zeit, in der er den Investmentfondsanteil auf seinem Depot gehalten hat, zugeflossen sind…
… demnach unterliegt beim Anleger neben der Ausschüttung auch der gesamte pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Ertrag der Besteuerung. Da die während der Behaltezeit zugeflossenen ausschüttungsgleichen Erträge die Anschaffungskosten des Fonds erhöhen, wird eine übermäßige Besteuerung laufender Erträge bei Veräußerung des Fondsanteils wieder korrigiert. Rz 205: Die steuerliche…
…1 UmgrStG normierte Rückwirkungsfiktion des Anteilserwerbs führt dazu, dass Behaltezeiten der alten untergehenden Anteile bis zum Verschmelzungsstichtag eingerechnet werden. Beispiel 1: A erwirbt am 15.6.2008 einen 4-prozentigen Anteil an der X-AG um 10.000. Am 31.12.2010 findet eine Kapitalerhöhung…
6.5.8. Internationale Schachtelbeteiligung Rz 1767: Zu den Rechtsfolgen einer umgründungsbedingt entstehenden bzw. erweiterten internationalen Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG 1988 siehe allgemein Rz 172 ff. Sind von einer Auslandsspaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 UmgrStG auf Ebene…
2.5.1.5. Änderungen / Erneuerungen Änderungen wie zB Hinzufügen einer Warennummer bzw. eines Ortes oder Korrektur der Ausbeute, usw. können über Antrag oder von Amts wegen in CDA bei einer aufrechten Bewilligung durchgeführt werden. Die durchgeführten Änderungen sind ggfs. auch rückwirkend (zB ab dem…
41.1.2 Mindestbindung 10 Jahre Rz 1369: Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge setzt die unwiderrufliche Verpflichtung voraus, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Beginn der Einzahlung auf eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge (Kapital, Zinsen und Prämien) zu verzichten. Eine vertraglich vereinbarte Mindestbindungsdauer von weniger…
2.5. Grundsätzliche Verfahrensbestimmungen 2.5.1. Pflichten aus der Lagerung im Zolllager oder Verwahrungslager | UZK | DA | IA | TDA | 147, 218, 242 | - | - | - Der Bewilligungsinhaber (und im Fall von Zolllagern auch der Inhaber des Verfahrens) ist dafür verantwortlich…
2.4.1.8. Entscheidungsfrist | UZK | DA | IA | TDA | 22 (3) | 13, 171 | - | - Für die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern gilt die generelle Entscheidungsfrist des Art. 22 UZK von 120 Tagen ab Annahme des Antrags. Abweichend…