…Kapitalertragsteuer in Höhe von 17,5 (26,25 - [50*27,5%] - 5) im Zuge des Verlustausgleichs erstattet werden. Rz 7752i: Die im Steuerreporting angeführten anrechenbaren ausländischen Quellensteuern sind in der Höhe auszuweisen, in der diese gemäß §§ 1 und 2 Auslands-KESt VO 2012 auch für…
… 2 iVm § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2012 ermöglicht die Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer unmittelbar auf die KESt, unabhängig vom DBA. Der Anrechnungsbetrag ist jedoch doppelt begrenzt. Dieser darf weder den Betrag der ausländischen Quellensteuer noch 15% der Beteiligungserträge abzüglich der darauf auf Fondsebene…
…die (fiktive) Ausschüttung von ausländischen Dividenden können gemäß § 2 iVm § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2012 (BGBl. II Nr. 92/2012) bis zu 15% an tatsächlich bezahlter ausländischer Quellensteuer unabhängig vom Bestehen eines DBA angerechnet werden. Dabei kann vom Betrag der Dividenden abzüglich anteiliger…
…dem KESt-Abzug unterliegenden Erträge. In Punkt 12 wird die einzubehaltende KESt ausgewiesen, wobei die allfällige Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Dividenden nach Maßgabe der Auslands-KESt VO 2012 berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung erfolgt pro Land (per country limitation) und der Anrechnungshöchstbetrag beträgt unabhängig vom jeweiligen…
…2 lit. a EStG 1988) ist. § 94 Z 11 EStG 1988 kommt im Fall der Auszahlung durch ein Kreditinstitut für Dividenden aus den Beteiligungen der Kapitalgesellschaft zur Anwendung ebenso wie die Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Quellensteuer nach der Auslands-KESt VO 2012 (BGBl. II Nr. 92/2012…
… 48 BAO, Auslands-KESt VO 2012, DBA-Entlastungsverordnung). Die Mehrheit der von Österreich abgeschlossenen DBA entspricht hinsichtlich Aufbau und Systematik dem Musterabkommen der OECD (OECD-MA). Daher betreffen die Ausführungen in diesem Kapitel hauptsächlich das OECD-MA. Rz 538: Die sich aus einem DBA ergebenden…
…2 Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des KESt-Abzugs angerechnet wurden. Die Verrechnung von Quellensteuern erfolgt im Rahmen des automatischen Verlustausgleichs durch den Abzugsverpflichteten nach dem Günstigkeitsprinzip. Demnach werden vorrangig Verluste mit den Einkünften verrechnet, auf die nach Anrechnung von Quellensteuern die höchste KESt…
…Personen als Rechtsnachfolger unterliegen Erträge aus Auslandsbeteiligungen nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 iVm den Bestimmungen der Auslands-KESt VO 2012, idF BGBl. II Nr. 92/2012, dem KESt-Abzug, dem nach Maßgabe des § 97 EStG 1988 Abgeltungswirkung zukommt. Umwandlungsbedingt kommt…
…Rz 7706d: Bei Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfondsanteilen, die bei einer inländischen depotführenden Stelle gehalten werden, kann eine unmittelbare Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die KESt auf Grundlage der Auslands-KESt VO 2012 (BGBl. II Nr. 92/2012) iVm der Fonds-Melde-Verordnung 2015…
3.3.9 Auslandsbezug Rz 409: § 7 Abs. 3 KStG 1988 umfasst auch die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichteten Steuerpflichtigen vergleichbaren, unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften (Ort der Geschäftsleitung im Inland); alle Einkünfte dieser Körperschaften sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen…
…Höhe von 27,5% einbehalten (weil von der durch die Bestimmung des § 93 Abs. 1a EStG 1988 eingeräumten Möglichkeit, die KESt in Höhe von 25% einzubehalten, kein Gebrauch gemacht wurde), können diese Einkünfte in der Körperschaftsteuerveranlagung erklärt und damit eine Besteuerung zum regulären KöSt-Tarif…
30.1.7.3 Befreiung vom KESt-Abzug für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 98 EStG 1988 Rz 7972: Personen, die gemäß § 98 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (Personen, die im Inland weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Geschäftsleitung oder Sitz haben bzw. von der Zweitwohnsitzverordnung…
…den Sitz im Inland hat. Werden daher im Rahmen von Zwischenbankgeschäften an ausländische Kreditinstitute inländische Portfoliodividenden bzw. dividendenähnliche Erträge (Substanzgenussrechte, Partizipationskapital iSd BWG) gezahlt, hat ein KESt-Abzug zu erfolgen, sofern nicht durch eine andere Bestimmung eine KESt-Befreiung vorgesehen ist (zB § 94 Z 2…
…die Richtigkeit der Erklärung liegt beim Anleger. Ergeben sich jedoch auf Grund der nach dem BWG durchzuführenden Prüfungen oder aus sonstigen Gründen Zweifel daran, sind diese Erkenntnisse auch für steuerliche Zwecke zu verwerten. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts ist jedenfalls ein KESt-Abzug vorzunehmen.
…sind die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Entstrickung maßgeblich, höchstens aber der gemeine Wert im Zeitpunkt des Wiedereintritts. Dadurch soll eine doppelte Berücksichtigung von im Ausland eingetretenen Wertminderungen vermieden werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn für Zwecke des KESt-Abzuges vom gemeinen Wert zum Zuzugszeitpunkt unter…
…dafür nicht bestehen. Zur KESt-Befreiungsbestimmung des § 94 Z 13 EStG 1988 siehe Rz 7972. Nicht der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen natürliche Personen, die vom Anwendungsbereich der EU-Quellensteuer erfasst sind und Zinsen, deren Schuldner weder…
…im außerbetrieblichen Bereich mit den Anschaffungskosten der untergehenden Anteile anzusetzen (Wertfortführung auf Gesellschafterebene). Sollte es mit dem Verschmelzungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 UmgrStG zu einer KESt-Pflicht von Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft kommen, sind die nach § 20 Abs. 2 UmgrStG erhöhten Anschaffungskosten maßgebend…
…unionsrechtlichen Gründen eine Rückzahlungsmöglichkeit für die im Ausland nicht anrechenbare Kapitalertragsteuer. Dies gilt nur, soweit die Kapitalertragsteuer nicht bereits auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 sieht unter den gegebenen Voraussetzungen eine Rückerstattungsmöglichkeit für Einkünfte gemäß …
…Zuwendungen auf Grund von § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988. Die KESt-Pflicht für Zuwendungen an unbeschränkt sowie beschränkt Steuerpflichtige regelt § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988. Rz 262: Bei nach den völkerrechtlichen Normen der Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland ansässigen …
…Gesellschaft mit Sitz im EU-Ausland und Ort der Geschäftsleitung in Österreich) unter den Anwendungsbereich der Befreiung (vgl. EAS 1356). Die Befreiung steht nur insoweit zu, als der beteiligten Körperschaft die Gewinnanteile steuerlich zuzurechnen sind. Die Beteiligung muss somit grundsätzlich vor der Beschlussfassung der Gewinnverteilung…