7. Bescheinigung des Ausgangs aus dem Zollgebiet (Ausgangsbescheinigung) 7.1. Zuständige Zollstelle Der Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union wird gemäß Artikel 334 Abs. 1 UZK-IA von der Ausfuhrzollstelle bescheinigt, wenn diese a) von der Ausgangszollstelle mittels Ergebnisse beim Ausgang über den…
…ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, wenn (aufgrund anderer Belege und Nachweise) zweifelsfrei feststeht, dass der Liefergegenstand ins Drittland gelangt ist. Im Falle des Touristenexports ist der Ausfuhrnachweis jedenfalls durch eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung (vgl. auch Art. 147 MwSt-RL 2006/112…
Anhang 6 Innergemeinschaftliche Lieferung iSd Art. 7 UStG 1994 - Erklärung über den Empfang von Waren (§ 2 Z 3 VO, BGBl. Nr. 401/1996 in der geltenden Fassung) (Erläuterung: diese Empfangsbestätigung sollten Sie vom Kunden bestätigen lassen, wenn Sie die Waren selbst mit eigenen oder gemieteten…
Artikel 334 Bescheinigung des Ausgangs der Waren (Artikel 267 des Zollkodex) (1) Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder oder dem Ausführer den Ausgang der Waren in folgenden Fällen: a)wenn diese Zollstelle von der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde; b)wenn diese Zollstelle…
1.5.3. Verfahren bei der Durchgangszollstelle Durchgangszollstelle ist die Eingangszollstelle jedes EFTA-Landes, dessen Gebiet berührt werden soll, und, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines EFTA-Landes berührt wurde, die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, oder…
…auszustellen und im Feld 15 eigenhändig zu unterfertigen. Eine zusätzliche behördliche Bestätigung ist - abgesehen von den zollamtlichen Eingangs- und Ausgangsbestätigungen auf der Rückseite - nicht erforderlich. Bei Sammelnotifizierungen ist für jede einzelne Verbringung (Teilsendung) ein eigenes Begleitformular auszustellen, wobei die laufende Nummer der Teilsendung im Feld…
…auszustellen und im Feld 15 eigenhändig zu unterfertigen. Eine zusätzliche behördliche Bestätigung ist - abgesehen von den zollamtlichen Eingangs- und Ausgangsbestätigungen auf der Rückseite - nicht erforderlich. Bei Sammelnotifizierungen ist für jede einzelne Verbringung (Teilsendung) ein eigenes Begleitformular auszustellen, wobei die laufende Nummer der Teilsendung im Feld…
…auszustellen und im Feld 15 eigenhändig zu unterfertigen. Eine zusätzliche behördliche Bestätigung ist - abgesehen von den zollamtlichen Eingangs- und Ausgangsbestätigungen auf der Rückseite - nicht erforderlich. Bei Sammelnotifizierungen ist für jede einzelne Verbringung (Teilsendung) ein eigenes Begleitformular auszustellen, wobei die laufende Nummer der Teilsendung im Feld…
3.2. Ausgangszollstelle Im Fall der ordnungsgemäßen Ausfuhr erteilt die Ausgangszollstelle die Austrittsbestätigung auf dem Kontrollexemplar T5, welches an die AMA oder an eine Interventionsstelle eines anderen Mitgliedstaates (Feld B) adressiert ist. Dieses Kontrollexemplar T5 ist von der Ausgangszollstelle zwecks Freigabe der Sicherheit an die…
5.2. Ausgang 5.2.1. Allgemeines Werden vstW aus dem Zollgebiet der Union in Drittländer ausgeführt, sind sowohl zollrechtliche als auch verbrauchsteuerrechtliche Regelungen relevant. Für den Ausgang von vstW gelten daher die im UZK festgelegten allgemeinen Vorschriften und Verfahren und zusätzlich bestimmte Regelungen der…
6. Ausgang aus dem Zollgebiet 6.1. Zuständige Ausgangszollstelle (Artikel 329 UZK-IA) Ausgangszollstelle ist grundsätzlich die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden. Das ist im…
3.3.3. Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) 3.3.3.1. Verwendung des e-VD Das e-VD ist das vorgesehene Begleitdokument in elektronischer Form für Beförderungen unter Steueraussetzung. Das e-VD hat den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und ist die materiell-rechtliche Voraussetzung für…
2.2. Belegnachweise Folgende Belege sind im Fall einer Überprüfung der Unterlagen zu kontrollieren (siehe auch die unter Abschnitt 1.3.2. angeführten Belege). 2.2.1. Die Rechnung oder der Verbringungsbeleg 2.2.1.1. Rechnung bei entgeltlicher Lieferung Das Original oder die Durchschrift…
4.2. Dokumentationsgrundlagen Folgende Unterlagen dienen der Dokumentation der Erfassung der Geschäftsvorfälle sowie der Prüfbarkeit von deren Vollständigkeit und Richtigkeit: 4.2.1. Ausdrucke Tagesabschluss- bzw. Tagesendsummenbon (Z-Bon, Z-Abschlag) Speicherabfrage der Tageserlöse, wobei nach der Abfrage der Speicher gelöscht (zurückgesetzt) wird bzw. die…
4. Ausfuhr - Praktische Vorgangsweise betreffend die in Österreich ausgestellten Präferenznachweise 4.1. Befassung der Zollstellen und Zuständigkeit Bei Ausfuhrabfertigungen beschränkt sich die Tätigkeit des Zollamt Österreichs im Zusammenhang mit den Zollpräferenzmaßnahmen auf die Erteilung von zollamtlich bestätigten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED und A.TR…
8. Nachweis der Ursprungseigenschaft 8.1. Grundsätzliches Im EWR-Abkommen sind folgende Präferenznachweise vorgesehen: 1.die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED; 2.die Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, die innerhalb der Wertgrenze von…
Anhang 10AG "Anschriften der im Abschnitt 3.3.2. Z 26 genannten für die Abgabenerhebung zuständigen Behörden der Länder (TC24)" Belgien FOD Financiën Administratie der douane en accijnzen Dienst Invordering en Geschillen North Galaxy - Toren A Koning Albert II-Laan 33 - bus 37 B - 1030…
11.2.3a.4. Innerbetriebliches Steuerungsverfahren Rz 1564f: Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts können durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens gewährleistet werden, wenn dadurch ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird. Es sind keine speziellen technischen Übermittlungsverfahren…
2.18. Verschlussanerkenntnisse [Grafik] [Grafik] [Grafik] [Grafik]
11.2.3a. Elektronische Rechnung (Rechtslage für Umsätze ab 1. Jänner 2013; § 11 idF AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 583/2003 idF BGBl. II Nr. 516382/20122016) 11.2.3a.1. Begriff Rz 1564c: Rechnungen…