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GK-0400Einleitung
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

… Die Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im EU/EWR-Bereich (GK-0400) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und der Verordnung (EG) Nr. 12/98 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise…

GK-04100.2. Geltungsbereich
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

…Geltungsbereich (1) Diese Arbeitsrichtlinie gilt im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr, der von im Nicht-EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt wird. (2) Vertragsstaaten des Interbus-Übereinkommens sind derzeit neben der Europäischen Gemeinschaft noch folgende Staaten: Albanien, Bosnien-Herzegowina;, Kroatien, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Türkei. (3) Bilaterale Vereinbarungen gelten…

GK-0400Anlage 4
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

Anlage 4 Bescheinigung für den Werkverkehr [Grafik]   [Grafik]  

GK-04100. Einführung
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

…EinleitungEinführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die im grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr, der von im Nicht-EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt wird, geltenden Rechtsvorschriften sind folgende: 1.das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (GelegenheitsverkehrsGelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 -Gesetz 1996 GelverkG); 2.das Übereinkommen über…

GK-0410Anlage 4
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

Anlage 4 § 11-Genehmigung [Grafik]   [Grafik]  

GK-0400Anlage 2
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

Anlage 2 Genehmigung [Grafik]   [Grafik]  

MO-8600Einleitung
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.   Bundesministerium für Finanzen, Approbationsdatum der Stammfassung in der Findok»1…

GK-04002.3. Bescheinigungspflicht
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…dem Muster in Anlage 4 zu entsprechen. Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal 5 Jahre. (3) In jedem Fahrzeug, das im Werkverkehr eingesetzt wird, muss eine solche Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift davon während der gesamten Dauer der Fahrt mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.

GK-0410Einleitung
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

… Die Arbeitsrichtlinie Personenverkehr auf der Straße im Nicht-EU/EWR-Bereich (GK-0410) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 und des Interbus-Übereinkommens dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen…

GK-04002. Grenzüberschreitende Personenverkehre
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…Genehmigung ist nicht übertragbar, und darf nur von Unternehmen verwendet werden, die in der Genehmigung oder einer Anlage zur Genehmigung angeführt sind (am Verkehr beteiligte Unternehmen, Unterauftragnehmer). Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5 Jahre. Die Genehmigung kann auch auf einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

GK-04000. Einführung
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

0. Einleitung 0.1. Rechtsgrundlagen Die in der grenzüberschreitenden Personenbeförderung und in der Kabotagebeförderung, die von im EU/EWR-Raum niedergelassenen Personenverkehrsunternehmern durchgeführt werden, zu kontrollierenden Rechtsvorschriften sind folgende: 1.die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden…

GK-04000.2. EU/EWR-Bereich
geltende FassungRichtlinien23.06.2009

…für Verkehrsdienste zwischen dem Niederlassungsstaat des Personenverkehrsunternehmens und einem Nicht-EU/EWR-Mitgliedstaat auf dem Gebiet der EU/EWR: Belgien Bulgarien Deutschland Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Island Italien Lettland Litauen Liechtenstein Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien…

GK-0410Nicht angeführte Länder
geltende FassungRichtlinien18.06.2009

…Fahrtenheft (Abschnitt 1.5.) Hinweise: Keine Abkommen; Obige Angaben gelten sowohl für bilaterale Fahrten als auch für Transitfahrten; Als Fahrtenheft ist entweder ein Fahrtenheft gemäß ASOR-Übereinkommen, gemäß Interbus-Übereinkommen oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 samt Fahrgastliste mitzuführen (siehe Abschnitt 1.5.).

GK-0410Anlage 5
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

Anlage 5 Genehmigung auf Grund des Interbus-Übereinkommens [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]  

GK-0420Anlage 4
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

Anlage 4 Bescheid gemäß § 57 AVG [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]  

UZK-IAArtikel 208 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Straßenkraftfahrzeugen
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn das Fahrzeug von seinem amtlichen Kennzeichen und den Zulassungsunterlagen begleitet ist und die diesen Kennzeichen und Unterlagen zu entnehmenden Informationen keinen Zweifel an der Zulassung lassen. (2) Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz…

GK-04004. Kontrolle
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…684/82 und der Verordnung (EG) Nr. 12/98 durchzuführen. (2) Die jeweils mitzuführenden Dokumente (siehe Übersicht in Anlage 1) sind dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Abgesehen von den Befugnissen nach dem ZollR-DG sind die Zollorgane als Kontrollberechtigte im Rahmen der Verordnung (EWG…

ZK-25602.3. Bewilligungsvoraussetzungen
geltende FassungRichtlinien12.11.2020

…die im Zollgebiet der Union ansässig sind. 2.3.1.1. Ausnahme von der Ansässigkeitsverpflichtung Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind (§ 14a ZollR-DV 2004). Beispiel: Verbringung oder Verbringen lassen von…

GK-04200. Einführung
geltende FassungRichtlinien01.03.2007

…Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. EG Nr. L 268 vom 3.10.1998 S. 10; 5. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl…

UZK-DATitel VII Besondere Verfahren
geltende FassungRichtlinien01.05.2016

…3 Buchstabe a des Zollkodex) Abweichend von Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Zollbehörden in einzelnen Fällen, sofern sie dies für gerechtfertigt halten, Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, eine Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erteilen.