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9 Treffer1529 msnur geltende Fassungen
LStR 2002 Rz 1011–101615.4.5.40 Universitätslektoren und -instruktoren
geltende FassungRichtlinien17.12.2014

15.4.5.40 Universitätslektoren und -instruktoren Rz 1011a: Siehe "Lehrbeauftragte", Rz 992 ff. 15.4.5.41 Unterrichtende Tätigkeit Rz 1012: Siehe Rz 992 bis 993. Rz 1013: Musiklehrer: Die nach einem vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplan im Sinne der Rz 992 unterrichten, beziehen…

LStR 2002 Rz 985–99115.4.5.14 Handelsdelegierte der Wirtschaftskammer Österreich
geltende FassungRichtlinien20.12.2021

15.4.5.14 Handelsdelegierte der Wirtschaftskammer Österreich Rz 985: Handelsdelegierte der Wirtschaftskammer Österreich sowie die von ihnen im Ausland beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte sind in den Organismus der Kammer eingegliedert und verpflichtet, den entsprechenden Weisungen zu folgen. Die Handelsdelegierten sind Auslandsbeamte im Sinne des § 92…

LStR 2002 Rz 992–99415.4.5.21 Lehrbeauftragte
geltende FassungRichtlinien11.12.2015

15.4.5.21 Lehrbeauftragte Rz 992: § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 vorliegt. Es ist daher vorrangig zu prüfen…

EStR 2000 Rz 5262–526616.2.8 Unterricht, Erziehung
geltende FassungRichtlinien07.05.2018

16.2.8 Unterricht, Erziehung Rz 5262: Unterrichtende Tätigkeit ist jede Art persönlicher Lehrtätigkeit und beinhaltet die Vermittlung von Fähigkeiten und meist komplexerem Wissen. Fernunterricht ist unterrichtend, wenn individuell auf die einzelnen Schüler eingegangen wird. Rz 5263: Erzieherische Tätigkeit ist eine Betätigung zur planmäßigen körperlichen…

LStR 2002 Rz 10934–1099342.5.12 § 47 EStG 1988
geltende FassungRichtlinien14.12.2011

42.5.12 § 47 EStG 1988 Rz 10934: § 47 EStG 1988 - Merkmale eines Dienstverhältnisses - Publikumsdienste (Rz 934) (2009) Die Arbeitsverhältnisse von im Publikumsdienst beschäftigten Personen eines Theaters (Garderobiere, Platzanweiser, Programmverkäufer) weisen die Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit auf. Es besteht auch die Möglichkeit, sich vertreten zu…

LStR 2002 Rz 10343–1036642.5.4.5 Rz 10343 bis Rz 10366
geltende FassungRichtlinien20.03.2014

…Kalenderjahr 1995 wurden vom Abgabepflichtigen zwei Familienheimfahrten während des UNO-Auslandseinsatzes vorgenommen. Die ihm daraus erwachsenen Flugkosten von 27.420 S machte er als Werbungskosten bei den Einkünften geltend. Können die Aufwendungen (Familienheimfahrten) als Werbungskosten anerkannt werden? Die durch die Auslandstätigkeit entstandenen (dem Grunde nach…

LStR 2002 Rz 3595.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung
geltende FassungRichtlinien20.03.2014

5.9.14.2 Abgrenzung zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung Rz 359: Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, SportSportausübung, Freizeitaktivitäten, Esoterik, B-Führerschein), sind nicht…

LStR 2002 Rz 360–3615.9.14.3 Umschulungsmaßnahmen - Abzielen auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes
geltende FassungRichtlinien14.12.2011

…Ein Werbungskostenabzug ist nicht zulässig, wenn eine Einkünfteerzielung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse von vornherein nicht zu erwarten ist. Beispiel: Ein Arzt mit einer gut gehenden Praxis als Internist studiert Ägyptologie. Rz 361a: Wurden Umschulungsaufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt, wird jedoch in der Folge…

LStR 2002 Rz 89112.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen)
geltende FassungRichtlinien20.01.2011

12.8.9 Berufsausbildung (des Steuerpflichtigen) Rz 891: Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit können Werbungskosten darstellen (Rz 358 ff). Insoweit ist eine Berücksichtigung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 unzulässig (siehe Rz…