§ 18 Altlastensanierungsgesetz - Sanierungsmaßnahmen durch den Bund Der Bund als Träger von Privatrechten kann nur dann tätig werden, wenn niemandem nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften die Sicherung oder Sanierung aufgetragen werden kann. Die Regelung nach § 18 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz ist sowohl zu § 17 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz als auch…
§§ 20 Altlastensanierungsgesetz 20- Messeinrichtungen, Deponieausstattung Gemäß §§ 20 Altlastensanierungsgesetz 20 ALSAG hat derjenige, der Abfälle langfristig ablagert, mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt, Geländeanpassungen vornimmt, Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes befördert, sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu…
§ 19 Altlastensanierungsgesetz - Entschädigungen Ein Entschädigungsanspruch entsteht sowohl in den Fällen des § 16 Altlastensanierungsgesetz als auch in den Fällen des § 17 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz. Keine Entschädigung ist zu leisten, wenn der Betroffene bei der Entstehung der Altlast mitgewirkt, der Entstehung zugestimmt oder diese geduldet hat. Beispielsweise…
§ 2 Altlastensanierungsgesetz - Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 1611 Altlastensanierungsgesetz - Definition ErdaushubVerdachtsfläche 47) Beim Erdaushub müssen definitionsgemäß allfällige bodenfremde BestandteileNach dem Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2002 Zl. 2001/07/0139 wird ein Grundstück nicht erst durch die Meldung des LH an den BM zur Verdachtsfläche, sondern…
§ 4 Altlastensanierungsgesetz - Beitragsschuldner 7) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen ist für die Herstellung der Recycling-Baustoffe, insbesondere für die Einhaltung der Grenzwerte der jeweiligen Qualitätsklasse gemäß RBV, verantwortlich. Aus diesem Grund ist seit 1. Juli 2017 (Novelle BGBl. I Nr. 58/2017) der Hersteller von…
Anhang 1 Erlass zum Altlastensanierungsgesetz Zl. 32 3523/20-III/2/97 vom 2. Juli 1997, in der Fassung der Zl. 32 3523/38-III/2/97 vom 11. September 1997, Zl. 32 3523/1-III/2/99 vom 27. Jänner 1999, Zl. 32 3523…
§§ 16 Altlastensanierungsgesetz 16- Duldungspflichten §§ 16 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 16 Abs. 1 verpflichtet die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die notwendigen Maßnahmen zur Beurteilung einer Verdachtsfläche (zB das Betreten von Liegenschaften und Anlagen, das Setzen von Sonden, Entnahme von Proben) zu…
§ 13 Altlastensanierungsgesetz - Aufsuchen von Altlasten Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Altablagerungen und Altstandorte mittels des vollständig ausgefüllten Erhebungsbogens für Verdachtsflächen (Grunddatensatz vgl. Anhang) zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie leitet diese Meldung an das Umweltbundesamt weiter. Eine…