…oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Verzugszinssatz wird wie unter (3) angeführt bemessen. Diese Regelung tritt an die Stelle der bisherigen nationalen Bestimmung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG ("Abgabenerhöhung"). (5) Gemäß Art. 114 Abs. 3 UZK können die Zollbehörden auf die Verzugszinsen verzichten, sofern auf der…
…werden darf, eine vereinfachte Strafverfügung nach § 146 FinStrG zu verhängen und mit dem Rest der vom Reisenden mitgeführten Waren nach § 108 Abs. 2 ZollR-DG zu verfahren. Weiters muss der (einfache) Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag zumindest die Bagatellgrenze erreichen, widrigenfalls sowohl die Festsetzung einer Abgabenerhöhung, als…
…Abgaben zuständig, die nur deshalb nicht vom Zollamt Österreich erhoben werden, weil sie nicht zum Anwendungsgebiet gemäß § 3 ZollR-DG gehören; das betrifft die Ortsgebiete von Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). Diese Abgaben werden von den deutschen Zollbehörden erhoben. Rz 72: Zu den Aufgaben, die…
…die "anderen Abgaben" (nationale Steuern) aussetzende Wirkung besitzt (Nichterhebung), weitet § 2 ZollR-DG die Anwendung bestimmter UZK-Vorschriften über die Bürgschaft, die Zollschuld und die Erhebung auch auf diese anderen Abgaben aus. Für die Zwecke des vorliegenden Dokumentes wird der Begriff "Schuld" für beide vorstehend…
Artikel 75 Besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder Ersatzerzeugnisse (Artikel 86 Absatz 5 des Zollkodex) Findet eine besondere Einfuhrabgabe auf Veredelungserzeugnisse aus der passiven Veredelung oder auf Ersatzerzeugnisse Anwendung, errechnet sich der Betrag der Einfuhrabgabe aus dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse zum Zeitpunkt…
Artikel 113 Zwangsvollstreckung Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.
Abschnitt 2 Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Artikel 108 Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist (1) Der einer nach Artikel 102 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten. Unbeschadet des Artikels 45 Absatz 2…
…der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, idgF) § 41 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. 659/1994, idgF) § 30 ZollR-DV 2004 (Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 184/2004, idgF) 2. Allgemeines Der Zollkodex der Union verpflichtet in Art. 42 UZK…
Artikel 117 Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge (1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Zollschuldner entgegen Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c oder…
…oder Ausfuhrabgabenbetrags (1) Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt, festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen. (2) Unbeschadet des Artikels 48 können die…
…in keinem angemessenen Verhältnis zum Warenwert; b)die Waren müssen zerstört werden. (2) Ein Antrag zur Aufgabe zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des Zollkodex gilt als erfolgt, wenn sich der Eigentümer nach öffentlicher Aufforderung durch die Zollbehörden nicht innerhalb von 90 Tagen gemeldet hat.
Artikel 85 Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags (1) Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten. (2) Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau…
…bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen (Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex) Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, wenn sich die Waren noch unter zollamtlicher Überwachung befinden und sie eingezogen…
…Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex) Ist eine Zollschuld für Waren entstanden, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, unterrichten die für die Erhebung zuständigen Zollbehörden die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben.
3.6.2. Zusatzzoll Zucker und Zusatzzoll Mehl (ZZ und ZM) Für bestimmte Waren (NA I-Waren) wird ein Zusatzzoll, entweder ein Zusatzzoll Zucker (ZZ) oder ein Zusatzzoll Mehl (ZM), eingehoben. Dieser Zusatzzoll ist im TARIC ersichtlich und als Betrag pro 100 kg Eigengewicht festgesetzt…
…entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften. (2) Der Inhaber einer Bewilligung reicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des von den Zollbehörden in dieser Bewilligung festgelegten Zeitraums bei der Überwachungszollstelle Angaben zu dem gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag ein…
…Erfolgt die Berechung nicht im Rahmen des Automatikverfahrens, so wird die Abgabenberechnung somit nach der Weitergabe der Meldung zu erfolgen haben, wenn die Abgabenberechnung nicht ohne erhebliche Zeitverzögerung unmittelbar nach der Prüfung erfolgen kann. Es bestehen keine Bedenken, wenn in diesen Fällen zu Zwecken der…
…Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif. Die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt. (2) Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alle folgenden Elemente: a)die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr…
Artikel 139 Für Postsendungen erhobene Gebühren (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex) Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Zollgebiet der Union zusätzlich erhoben werden.
Artikel 171 Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden. Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.