Artikel 173 Änderung der Zollanmeldung (1) Dem Anmelder wird auf Antrag auch nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die…
Artikel 37 Änderung des Frachtvertrags Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass a)eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebiets der Union enden sollte, innerhalb desselben endet oder b)eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet, darf…
2. Zurücknahme, Widerruf, Änderung Für die Zurücknahme und den Widerruf bzw. die Änderung der Bewilligung für die Teilnahme am Informatikverfahren gelten die Bestimmungen der Art. 8 und 9 ZK. Dieentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Bewilligung ist grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die zur…
Artikel 75 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 73 festzulegen.
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Übereinkommens Der Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen zu ändern. 11.2. Beitritt von weiteren Staaten Sämtliche am Regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten können Vertragspartei dieser alternativ geltenden Ursprungsregeln…
Artikel 31 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Fälle gemäß Artikel 28 Absatz 2, in denen eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung auch in Bezug auf andere als diejenige Person widerrufen werden kann…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der Handelsrat kann Beschlüsse zur Änderung des Kapitel 3 des Abkommens (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und Anhänge erlassen. 11.2. Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" Der Unterausschuss "Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und…
Artikel 122 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden: a)die Bedingungen für die Annahme der…
Kapitel 3 Befugnisübertragung und Ausschussverfahren Artikel 284 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2, 7, 10, 20, 24, 31, 36, 40…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Protokolls Der WPA-Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 20 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Fälle, in denen der Verzicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht angewendet wird, b)die Fälle, in denen der in Artikel 19 Absatz 2…
Artikel 168 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 166 Absatz 2 genannten Bewilligung, b)die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren…
11. Schlussbestimmungen 11.1. Änderung des Übereinkommens Der Gemischte Ausschuss (darin ist jede Vertragspartei vertreten) kann beschließen, die Bestimmungen dieser geltenden Ursprungsregeln zum Regionalen Übereinkommen zu ändern. 11.2. Beitritt von weiteren Staaten Sämtliche am Regionalen Übereinkommen teilnehmende Staaten können Vertragspartei dieser geltenden Ursprungsregeln werden…
Artikel 36 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die bestimmten Fälle gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 8 Buchstabe b, in denen vZTA- und vUA-Entscheidungen zu widerrufen sind, b…
Artikel 142 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 139 Absatz 1 festzulegen.
Artikel 183 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 182 Absatz 1 genannten Bewilligung festzulegen.
Artikel 7 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a)die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2, wobei dem Erfordernis Rechnung zu tragen ist, dass die Zollformalitäten nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind…
Artikel 180 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen.
Artikel 164 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Regeln für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 163 Absatz 3 festgelegt werden.
Artikel 131 Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Fälle, in denen gemäß Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt, b)die bestimmte Frist gemäß Artikel 127…