…Zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen Abfuhrdifferenzen hinsichtlich Lohnabgaben Kalkulationsdifferenzen Beispiele für Umstände, die nicht auf ein Finanzvergehen schließen lassen: Eine bloß abweichende, aber vertretbare Rechtsansicht (reine Rechtsfrage) Ein "echter" Sicherheitszuschlag (Eine notwendige Schätzung, auch eine "Globalschätzung", begründet in der Regel einen Verdacht) Eine bloß fahrlässige Nichtabfuhr von…
…die Richtigkeit von Rechtsauskünften des Finanzamtes vertraut hat, weil er von der Anwendbarkeit nationaler Abgabenvorschriften ausgegangen ist (und nicht von der Unanwendbarkeit dieser Vorschriften als Folge des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union), weil er sonst von einer vertretbaren Rechtsauffassung ausgegangen ist. Ausnahmen vom Grundsatz…
…Abs 1 Z 1 EStG 1988, wobei in sinngemäßer Anwendung der vom VwGH in E 11.12.2003, 2000/14/0165 vertretenen Rechtsansicht zum Begriff des "Mitwirkenden" an einer Unterhaltungsdarbietung davon ausgegangen werden kann, dass diese Qualifikation auch auf einen Sportverein zutrifft, da dieser ja -…
…sich kein Verbot, in Einzelfällen das Vertrauen auch in (noch) nicht im AÖF veröffentlichten Erlässen im Wege einer Nachsicht zu schützen. 7. Hinweise Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen…
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die mit Schreiben vom 11. April 2013, GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0029-VI/2/2013, herausgegebenen Erläuterungen zur Entledigungsabsicht am Beispiel Boden (siehe Info des BMF vom 8. Juli 2013, GZ. BMF-010220…
…die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO). Resultieren Abgabennachforderungen aus einer nicht vorhersehbar gewesenen, von der Rechtsmeinung des Hauptschuldners abweichenden Rechtsauffassung der Abgabenbehörde oder aus nicht vorhersehbar gewesenen Änderungen der Rechtsansichten (insbesondere als Folge von Judikaturänderungen), so ist eine diesbezügliche Haftung des Erwerbers gemäß § 14 BAO ausgeschlossen…