…der Tätigkeit in ihrem Wohnortstaat ausübt. Der zuständige Staat versichert alle Tätigkeiten, wie wenn sie im Inland ausgeübt werden würden - Heranziehung aller Einkünfte für die SV-Beiträge. Beispiel 1: Eine Person mit Wohnort in Österreich arbeitet für ein Unternehmen in Deutschland und Österreich…
…der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Im Falle der selbständigen Erwerbstätigkeit ist die Wohnung der betreuten Person auch als Betriebsstätte anzusehen. Soweit kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich begründet wird, kann zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich optiert werden, wenn die Einkünfte…
…vor, dass im Fall der Arbeitnehmerüberlassung (ein Begriff, der von Deutschland einseitig lediglich im Sinn von "gewerblicher" Arbeitskräftegestellung - wie in diesem Fall - verstanden wird) Abs. 2 lit. b des Artikels 15 keine Anwendung findet, wenn sich der Arbeitnehmer im anderen Staat (hier also in Österreich…
…einer Durchreise durch das Gebiet des betreffenden Staates anfallen, wenn der Aufenthalt weniger als 24 Stunden beträgt. Sollten in der Vergangenheit andere Auslegungsgrundsätze angewendet worden sein, so bestehen keine Bedenken, diese bis Ende 1991 weiterhin anzuwenden, wenn andernfalls der Eintritt einer Doppelbesteuerung oder einer unerwünschten…
…nichtselbständiger Tätigkeit. Er ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, weil er im Inland einen Zweitwohnsitz hat. Von diesem fährt er an den Wochenenden zu seiner Familie (Ehefrau und Kind) nach Ungarn, wo sich der Familienwohnsitz befindet. Seine Ehegattin hat in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt…
…Staatspension, die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des ehemaligen Polizeibeamten an dessen Witwe weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Deutschland bekleidet hat, wird…
…eine Einkunftsquelle, nämlich die in der Schweiz erbrachte Arbeitsleistung vor, aus der die nsA-Einkünfte stammen. Damit ist die gesamte schweizerische Steuer vom Einkommen (also inklusive der als "Steuer vom Einkommen" geltenden schweizerischen Kirchensteuer) ohne weiteres Aufsplitten in Österreich auf jene Steuer anzurechnen, die auf…
…wird - unter der Annahme, dass diese Tätigkeiten nicht bloße Hilfstätigkeiten iSd Art. 5 Abs. 3 DBA-Schweiz darstellen (vgl. EAS 3323) - schon unter gewöhnlichen Umständen eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA-Schweiz für die schweizerische Gesellschaft in Österreich vorliegen. 4. COVID-19-bedingte Unterbrechungen bei…
…Besteuerungsnachweises dokumentiert werden kann. Zu beachten ist außerdem, dass Kosten des Mitarbeitermodells insoweit nicht auf eine österreichische Konzerngesellschaft überwälzt werden dürfen (auch nicht "versteckt" zB in einer Kostenumlage), als hierdurch in Österreich steuerfrei zu stellende Mitarbeitertätigkeiten für die ausländischen Konzerngesellschaften abgegolten werden (vgl. EAS 1083…
…kommt daher bei in Österreich ansässigen Arbeitnehmern nicht mehr in Betracht. Zahlungen, die auf Grund von Verträgen, die vor dem 1. Jänner 2010 geschlossen wurden, bezogen werden, sind jedoch bis zum Ende des vertraglich vorgesehenen Zeitraumes weiterhin gemäß Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000…
…Arbeitsförderungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland Konkursausfallgeld, Schlechtwettergeld oder Wintergeld beziehen, sind mit solchen Bezügen demnach in Österreich gemäß Artikel 10 Absatz 2 Z 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens von der Einkommensteuer befreit. Derartige Bezüge müssen jedoch gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens in Verbindung…
…vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen Wohnsitz in den anderen Vertragsstaat und werden ihm die Gehälter bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des Dienstverhältnisses weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht an den Gehaltsfortzahlungen dem Staat zu, der auch betreffend die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war. Zahlungen…
…Auffassung, dass in Österreich errichtete ausländische diplomatische und berufskonsularische Vertretungsbehörden bei Erfüllung der zu ihrem Aufgabenbereich zählenden Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Funktionen im Sinn der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen tätig sind; da diese Tätigkeit durch die Gesamtheit der zum Personalstand der Vertretungsbehörde zählenden Mitarbeiter erbracht wird…
…in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice (6) Im Hinblick auf die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass ein Arbeitnehmer, der nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausübt, für den Arbeitgeber regelmäßig keine…
…die Reinigungskräfte vor den WC-Anlagen und kassieren pro Besucher einen Betrag von 30 Cent. Diese Beträge werden zur Gänze an den Arbeitgeber abgeliefert. Die Arbeitnehmer haben keinen Wohnsitz in Österreich und sind in Deutschland geringfügig beschäftigt. Begründet das deutsche Unternehmen eine Betriebstätte in Österreich…
…Zeiträume vor und nach Ansässigkeitswechsel Für den Zeitraum 01.01. - 11.05. = Die Grenzgängerregelung findet auf diesen Zeitraum keine Anwendung, da der Hauptwohnsitz und die Ansässigkeit im deutschen Teil der Grenzzone sind und die Tätigkeit ausschließlich in Deutschland ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht steht Deutschland…
…kommt daher bei in Österreich ansässigen Arbeitnehmern nicht mehr in Betracht. Zahlungen, die auf Grund von Verträgen, die vor dem 1. Jänner 2010 geschlossen wurden, bezogen werden, sind jedoch bis zum Ende des vertraglich vorgesehenen Zeitraumes weiterhin gemäß Artikel 18 Abs. 2 DBA-Deutschland (2000…
…von Artikel 9 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland Österreich zu. Die von dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich abgeführten Lohnabgaben sind daher zu Recht in Österreich entrichtet worden. Aus Absatz 8 des OECD-Kommentars zur Artikel 15 des OECD-Musterabkommens ist kein deutscher Besteuerungsanspruch abzuleiten. (Abschnitt C…
…von Tätigkeiten bestehen, wird eine Lösung auf dem Konsultations- bzw. Verständigungswege erfolgen. 5. Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot (Pkt. 2.5. des Protokolls) Ein leitender Angestellter (Nationalität: Österreich), Ansässigkeit in Österreich, soll nach Entlassung durch ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland, bisheriger Tätigkeitsort war Deutschland - keine…
…für in der Ukraine erbrachte Tätigkeiten erhält, dürfen in der Ukraine besteuert werden. Österreich befreit diese Einkünfte von einer Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt). Besteht im Inland eine Betriebstätte des Arbeitgebers, ist die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn zu erheben. Hat der ukrainische Arbeitgeber im Inland keine…