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BMF-010221/2575-IV/4/2010Salzburger Steuerdialog 2010 - Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/2575-IV/4/201018.10.2010

…kann einer Gesellschaft nicht entgegengetreten werden, wenn die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung begehrt wird. Konsequenterweise hat die GmbH allerdings auch ihr Welteinkommen in Österreich zu versteuern. Die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung ist somit für die spätere Veranlagung der Gesellschaft evident zu halten. Sollte die GmbH die der…

BMF-010221/0636-VI/8/2013Salzburger Steuerdialog 2013 Ergebnisunterlage Internationales Steuerrecht
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/0636-VI/8/201307.10.2013

…Anrechnungshöchstbetrages zu adaptieren. Denn der in der Formel verwendete Begriff "Einkommensteuer" umfasst die gesamte österreichische Einkommensteuer, die auf das Welteinkommen ohne das Bestehen eines DBA entfallen würde. (Davon freilich ausgenommen sind endbesteuerte Kapitalerträge.) Die italienische Steuer ist somit auf die gesamte österreichische Steuer, bestehend aus…

BMF-010221/0627-IV/4/2012Salzburger Steuerdialog 2012 - Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/0627-IV/4/201218.10.2012Teil 1/2

…in Höhe von insgesamt 30.000 Euro, hinsichtlich derer mit den in Betracht kommenden Staaten generell die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommt, dann ist zunächst nach innerstaatlichem Recht das progressionswirksame Welteinkommen zu ermitteln (EStR 2000 Rz 7598). Beträgt dieses Einkommen unter Berücksichtigung von 260…

BMF-010221/1313-IV/4/2011Salzburger Steuerdialog 2011 - Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010221/1313-IV/4/201119.09.2011

…Schätzungsmaßnahmen ein Steuerkonflikt im Verhältnis zu Kroatien ergeben, was insbesondere dann anzunehmen sein wird, wenn die kroatische Finanzverwaltung für sich ebenfalls die Stellung des Ansässigkeitsstaats und damit die Berechtigung zur Welteinkommensbesteuerung beansprucht, dann bliebe es dem Steuerpflichtigen unbenommen, die Herstellung des abkommensgemäßen Rechtszustandes im Wege…