…führenden Tätigkeit nicht anzuwenden. Allerdings sind die Provisionseinnahmen durch die Pauschalierung nicht erfasst, sondern neben dem pauschal ermittelten Gewinn in voller Höhe (ohne Abzug von Betriebsausgaben) gesondert anzusetzen. Den Provisionserlösen stehen nämlich keine nennenswerten (nicht schon durch die Pauschalierung abgegoltene) Betriebsausgaben gegenüber, sodass deren Besteuerung…
…Weise unentgeltlich abzugeben, so liegt abzugsfähiger Werbeaufwand vor. In diesem Fall besteht das Recht zum vollen Vorsteuerabzug. Bundesministerium für Finanzen, 30. April 2008 a [1] Redaktionelle Anmerkung: Richtigstellung von "Normalsteuersatz in Höhe von 25%" auf "Normalsteuersatz in Höhe von 20%" am 14. Mai 2008 erfolgt.
…ist dann nicht gegeben, wenn die Tätigkeit eines Vereins nur darin besteht, die von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderten begünstigten Zwecke zu finanzieren oder Spendengelder zu sammeln und weiterzuleiten, auch wenn diese Mittel letztlich für begünstigte Zwecke verwendet werden (VwGH 30.04.1999, 98/16/0317…
…dass durch § 2 Abs. 3 letzter Satz UStG 1972 die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften in den Unternehmensbereich einbezogen wurde, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt wird (vgl. Abschnitt 6…
…Arbeitsstätte bzw. retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lassen. Jobticket für alle Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket ab 1.1.2013 auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf das Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt…
…Erlangung der Verfügungsmacht über diese Karte liegt, sondern vielmehr darauf gerichtet ist, mit Hilfe dieser Karte Telekommunikationsdienstleistungen erhalten zu können. Lediglich wenn es sich bei den Telefonwertkarten um Sammelobjekte handelt, ist von einer Lieferung auszugehen (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 3 Abs. 1 Anm…
Der Erlass zur Besteuerung von Sexdienstleistungen stellt einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird, und ist ab 1. Juli 2014 anzuwenden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten…