…der Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden. 7. Juli 2000 Für…
…durch nach anderen Bestimmungen des § 15 ErbStG 1955 steuerbefreite Zuwendungen abgedeckt sind. Darüber hinausgehende Zuwendungen sind zufolge § 121a BAO anzeigepflichtig. Der Schadensbeseitigung dienen in erster Linie Zuwendungen zur Wiederbeschaffung von zerstörten Wirtschaftsgütern. 4.3.9 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 21 ErbStG…
…15a ErbStG sowie der Änderung des § 11 Abs. 1 ErbStG auf Grund der Neuregelung durch Artikel IX des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können…
…halbe Mindestanteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt. Der erblasserische halbe Mindestanteil fällt in den Nachlass. Der Erwerb des halben Mindestanteils nach dem Verstorbenen durch Erben stellt einen Erwerb von Todes wegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, durch andere Personen (Dritte) ein…
…Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsempfängers erbracht. Bei Kunden im Drittland richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 9 lit. b UStG 1994. § 6 Abs. 1 Z 15, 18 bzw. 25 UStG 1994; Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g und Abs. 2…
…Rechtslage bei Zuwendungen unter Lebenden nach Ungarn Gegenseitigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG hinsichtlich Zuwendungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, und Gegenseitigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14 lit. d ErbStG hinsichtlich Zuwendungen an als gemeinnützig…
… 1 §§ 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, § 94 Z 6 lit. c vierter Teilstrich EStG 1988 KESt-Pflicht für von Gemeinden verwaltete Pensionsversicherungsbeiträge (KStR 2001 Rz 1473) Nach dem oberösterreichischen Gemeinde-Bezügegesetz 1998 haben die Gemeindeorgane für jedes Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen…
…Grundstücks. § 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 führt jene natürlichen Personen an, deren Grundstückserwerb dem begünstigten Steuersatz unterliegt. Da weder Personengesellschaften ("Familiengesellschaften") noch Privatstiftungen in dieser Gesetzesbestimmung angeführt sind, ist die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a GrEStG 1987 n.F…
…zum Jahresende 2007 gekündigt. Damit fällt bei Erwerben von Todes wegen, bei denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 verstirbt, der Schutz des Doppelbesteuerungsabkommens weg. Es wurde jedoch von deutscher Seite eine Verlängerung des Abkommensschutzes für den Zeitraum von 1. Jänner 2008 bis 31…
…welche die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 erfüllen und bei denen der nach den Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den im § 33 Abs. 1 BewG 1955 genannten Betrag von 2.180,185 Euro übersteigt, bestehen keine Bedenken…
Nach Artikel 19 Absatz 2 dürfen "Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt…
…nicht nach dem Stiftungseingangssteuergesetz steuerbar sind - der Grunderwerbsteuer. Ob ein Rechtsvorgang dem Stiftungseingangssteuergesetz unterliegt, beurteilt das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 8 AVOG. 2.2.4. § 3 Abs. 1 Z 9 GrEStG 1987 Die Befreiung wurde aus dem § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG 1955…
…befreit, hat sie nach § 18 Abs. 1 KStG 1988 zum Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen und den Unterschiedsbetrag der Besteuerung zugrunde zu legen. Von diesem Unterschiedsbetrag ist bei einem nicht unter § 7 Abs…
…Rechtsanwalt sowie jede andere natürliche Person sein. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5.000 Euro; kann nach § 3 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz nur ein Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigt werden.) ein vom Abgabepflichtigen zu dessen Lebzeiten Bevollmächtigter - z. B. auch Steuerberater - sofern die Vollmacht…
…Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden). Befreit sind feste Gebühren nach dem Gebührengesetz (§ 35 Abs. 5 Z 1 GebG) für die notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (z.B. Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine); die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellten oder vorgelegten Schriften (z.B…
…gewesen sein mussten. § 30 Abs. 4 EStG 1988 ist daher für Grundstücke, die erst nach dem 31.03.2012 angeschafft wurden, nicht anwendbar. Dies entspricht auch dem unmissverständlichem Sinn und Zweck der Bestimmung, der auch in den Gesetzesmaterialien zum 1. Stabilitätsgesetz 2012 zum Ausdruck kommt…
…8 Abs. 2 Z 1 GrStG (land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz, der Lehr- und Versuchszwecken dient, mit nicht mehr als 10 ha) oder gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 leg.cit. eine Befreiung im Sinne des § 2 Z 9 leg.cit. vorliegt. Nach § 2 Z…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
…Aufforstungskosten betroffen, die nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraumes anfallen. Bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung ist dafür eine Rückstellung für vorbelastete Einnahmen zu bilden, die im Jahr des Kostenanfalles aufzulösen ist. 4. Anwendungszeitraum Dieser Erlass ist für Kalamitätsnutzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Die Abschnitte 3.1. und…
… 19 Abs. 1 BAO). Daher kann ein Erbe für alle tätig werden. Die Bescheide sind an alle Erben als Erben nach der Verstorbenen zu adressieren. § 101 Abs. 1 BAO ist anwendbar. Wenn nur die Erstattung der KESt für einen Teil der Einkünfte beantragt worden wäre…